Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 19 Seiten

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6.3 Erlassform

Das qualifizierte Mehr für Erlasse, die erhebliche Regulierungskosten nach sich ziehen, stellt eine grundlegende Regelung hinsichtlich der Entscheidungsfindung der Bundesversammlung dar. Aus diesem Grund ist eine Verankerung auf Verfassungsstufe notwendig. Mit dem neuen Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe d BV wird die notwendige verfassungsmässige Grundlage geschaffen.

Zudem verlangt Artikel 164 Absatz 1 BV, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, welche die Organisation und die Verfahren der Bundesbehörden betreffen, in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Mit den neuen Bestimmungen im Parlamentsgesetz, welche den neuen Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe d BV umsetzen, ist dies gewährleistet.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der neue Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe d BV sowie die neuen Bestimmungen im Parlamentsgesetz delegiert keine Rechtsetzungsbefugnisse.