Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 19 Seiten
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Hinsichtlich der Begriffe «Unternehmen» und «Regulierungskosten» wird auf die untenstehenden Erläuterungen zu Art. 77a Absätze 1 und 2 ParlG verwiesen.
4.2 Parlamentsgesetz
Art. 77a
Absatz 1
Im Absatz 1 werden die Schwellenwerte festgelegt, welche die zwei in der Bundesverfassung verankerten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des qualifizierten Mehrs konkretisieren.
Die erste Voraussetzung bezieht sich auf die Anzahl Unternehmen, für welche eine Vorlage höhere Regulierungskosten verursacht. Zur Anwendung kommt die Regulierungsbremse und damit das qualifizierte Mehr, wenn eine Vorlage für mehr als 10 000 Unternehmen eine Erhöhung der Regulierungskosten zur Folge hat. Bei Vorlagen, welche sowohl neue Regulierungskosten, als auch Regulierungskostensenkungen (aufgrund von Vereinfachungen oder wegfallenden Bestimmungen) beinhalten, werden Unternehmen nur dann berücksichtigt, wenn die Vorlage für sie netto eine zusätzliche Belastung darstellt.
Der Begriff «Unternehmen» ist weit zu fassen. Massgebend sind das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit und die Teilnahme am Wirtschaftsprozess. Beim Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit geht es darum, Produktionsfaktoren im weiteren Sinne zu kombinieren, um eine materielle oder immaterielle Leistung zu erbringen (Güter oder Dienstleistungen). Unter Teilnahme am Wirtschaftsprozess versteht man das kommerzielle Anbieten von Gütern und Dienstleistungen. Nicht massgebend ist hingegen die Rechts- oder Organisationsform. Dies bedeutet, dass auch öffentlichrechtlich organisierte und nicht-gewinnstrebige Unternehmen miterfasst sind. Im Übrigen sind nur Schweizer Unternehmen zu berücksichtigen. Dabei ist die Präsenz in der Schweiz massgebend (Niederlassung), die Eigentumsverhältnisse bleiben unerheblich. So gilt eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Konzerns mit Niederlassung in der Schweiz als Schweizer Unternehmen. Hingegen ist ein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz Güter oder Dienstleistungen anbietet, nicht als Schweizer Unternehmen zu betrachten.
Für die Schätzung der Anzahl von einer bestimmten Vorlage betroffenen Unternehmen dürfte den Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) eine grosse Bedeutung zukommen. Je nach Vorlage sind aber auch weitere Datenquellen in Betracht zu ziehen. Es muss je nach Vorlage beurteilt werden, welche Daten verfügbar sind und welche sich am besten eignen. Zur Illustration werden nachfolgend zwei Beispiele erwähnt: Wird die Veröffentlichung eines Umweltberichtes für alle Unternehmen einer bestimmten Branche verlangt, so dürfte das BFS über die notwendigen Daten verfügen. Wird die Pflicht zur Veröffentlichung des Umweltberichts hingegen an ein spezifisches Kriterium wie etwa eine bestimmte Umsatzschwelle geknüpft, sind eher Zahlen aus anderen Quellen notwendig (bspw. Mehrwertsteuer).
Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die gesamthaft durch eine Vorlage verursachte Erhöhung der Regulierungskosten. Zur Anwendung kommt die Regulierungsbremse und damit das qualifizierte Mehr, wenn eine Vorlage höhere Regulierungskosten für Unternehmen von gesamthaft mehr als 100 Millionen Franken zur Folge hat. Diese Zahl umfasst die Regulierungskosten, die über einen Zeitraum von zehn Jahren anfallen. Zur genauen Definition der Regulierungskosten sowie zum Umgang mit Entlastungen und einmaligen und wiederkehrenden Regulierungskosten wird auf die Erläuterungen zu Absatz 2 und 3 verwiesen.
Absatz 2
In Absatz 2 werden die Regulierungskosten für Unternehmen definiert. Abbildung 1 stellt eine Übersicht über die Regulierungskosten für Unternehmen dar.
Abbildung 1: Regulierungskosten für Unternehmen
Quelle: Eigene Darstellung (basierend auf dem Handbuch Regulierungs-Checkup des SECO von 2011)
Staatliche Regulierungen können verschiedene Pflichten beinhalten, die bei Unternehmen Kosten zur Folge haben. Als Regulierungskosten für Unternehmen gelten sämtliche Kosten, die bei Unternehmen aufgrund von Handlungs-, Dul-