Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten

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ten anschliessen. In der Regel wird der Schweizer Partner für die Beteiligung an bestehenden internationalen Kooperationsprojekten gefördert. Er hat dem Gesuch Kooperationsvereinbarungen mit den Partnerinstitutionen in den involvierten Partnerländern beizulegen sowie projekt- und finanzrelevante Angaben zu machen (Projektplanung und Finanzrahmen). Wichtig sind dabei die Angaben zur Verbreitung und Verwertung der Projektergebnisse nach Projektabschluss (Wirkung) sowie zu den Eigenleistungen inklusive den Leistungen Dritter. Es wird erwartet, dass die Beitragsempfängerin einen angemessenen Eigenanteil übernimmt. Der Anteil des Bundesbeitrags an den gesamten Projektkosten darf 60% grundsätzlich nicht übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 3). In Ausnahmefällen können 80% übernommen werden, wenn es für eine Institution oder Organisation aufgrund ihrer Grösse oder Mitgliederstruktur (z.B. kleine Schulen, Verbände, Stiftungen, Vereine) nicht zumutbar ist, das Projekt zu 40% in Form von Eigenleistungen, Selbsthilfemassnahmen und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten zu finanzieren (vgl. Artikel 7 SuG). Die Beitragsempfängerin muss somit in jeglichen Antrags- und Berichterstattungsunterlagen die totalen Projektkosten ausweisen.

Absatz 4: Die Auflistung unter Absatz 3 nennt die notwendigen Angaben und Beilagen. Es liegt jedoch im Ermessen der nationalen Agentur, die die Gesuche prüft, weitere projektrelevante Angaben und Beilagen einzufordern.

Artikel 9 Anrechenbare Projektkosten

Absatz 1 und 2: In der Regel können die Schweizer Projektpartner von den budgetierten Projektkosten ihre effektiven Personal- und Sachkosten geltend machen, die für Projektmanagement und -durchführung gemäss Absatz 2 anfallen. In bestimmten Fällen, namentlich wenn die Schweizer Partnerin oder der Schweizer Partner die Koordinationsfunktion eines Projekts übernimmt, können auch Kosten angerechnet werden, die für die Beteiligung der Projektpartner im Ausland anfallen.

Absatz 3: Wie unter Artikel 8, Absätze 1 bis 3 erläutert, können grundsätzlich höchstens 60% der Kosten angerechnet werden.

Artikel 10 Personalkosten

Absätze 1 und 2: Die nationale Agentur rechnet bezüglich Personalkosten an die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Mitarbeitenden für den Zeitaufwand am Projekt (Kooperationsprojekte gemäss Abschnitt 3, Projekte und Aktivitäten nach Kapitel 3, Begleitmassnahmen nach Artikeln 26 bis 28) zuzüglich den effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)16, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)17, dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG)18, dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)19, Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)20 und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)21. Dabei gilt ein Kostendach von 800 Franken pro Person und Tag. Dies ermöglicht es den Bearbeitungsaufwand der Gesuche verhältnismässig tief zu halten und dennoch der Heterogenität der Gesuchstellenden Rechnung zu tragen. In jedem Fall gelten die üblichen Lohnansätze der antragstellenden Institution oder Organisationen. Diese folgen oft kantonalen Bestimmungen, deren Ansätze üblicherweise unter denjenigen des Bundes liegen. Dies trifft beispielsweise sowohl für Hochschulen als auch Stiftungen wie die Schweizerische Studienstiftung (SST) zu. Die Personalkosten verstehen sich inklusive Gemeinkosten (Overhead).

16 SR 831.10

17 SR 831.20

18 SR 834.1

19 SR 831.40

20 SR 837.0

21 SR 832.20