Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten

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Absatz 4: Die nationale Agentur kann auf Angaben gemäss Absatz 3 Buchstaben a-c verzichten, wenn gesuchstellende Institutionen und Organisationen eine Deklaration hinsichtlich Prozess und Qualität unterzeichnet haben. Dies betrifft bis zum heutigen Zeitpunkt in erster Linie die Hochschulen, die seit mehreren Jahren Gesuche um Mittel für die Mobilität von Studierenden und dem Hochschulpersonal einreichen und hohe Mobilitätszahlen generieren. In Anlehnung an die Erasmus-Charta können sie ein Qualitätszertifikat für das Swiss-European Mobility Programme (SEMP-Charta) beantragen. Dadurch verpflichtet sich die Hochschule zur Einhaltung von Grundsätzen und Qualitätsstandards wie beispielsweise «Den Studierenden wird die vollständige Anerkennung von Aktivitäten garantiert, die in den verbindlichen Studienabkommen (Learning Agreements for Studies) und Praktikumsvereinbarungen (Learning Agreements for Traineeships) aufgeführt sind und mit Erfolg absolviert wurden».14. Somit müssen sie nicht jedes Jahr entsprechende Dokumente dem Gesuch beilegen, was der Effizienz bei der Gesuchsbearbeitung erhöht und somit einen effizienten Einsatz der Ressourcen sowohl bei der nationalen Agentur als auch bei den Hochschulen erlaubt. Künftig ist denkbar, dass entsprechende Chartas auch in anderen Bildungsbereichen zum Einsatz kommen können.

Artikel 6 Anrechenbare Kostenpauschalen

Absatz 1: Organisieren und fördern Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich internationale Lernmobilität, so kann die nationale Agentur bei der Festlegung der Beiträge einerseits a) Pauschalen für die Kosten der Organisation dieser Aktivität von Einzelpersonen und andererseits b) Pauschalen für spezifische Kosten der Einzelpersonen anrechnen. Die Pauschalen für die Organisation der Aktivität entsprechen Betriebskosten (Overhead), die unmittelbar mit der Durchführung von Mobilitätsaktivitäten in Zusammenhang stehen. Dazu gehört das Treffen von Vereinbarungen mit Partnerinstitutionen im Ausland, Öffentlichkeitsarbeit (Diffusion von Information über das Angebot und Promotion) sowie die Begleitung und Unterstützung von den Teilnehmenden vor und während der Mobilitätsphase (einschliesslich Validierung der Lernergebnisse).

Die Pauschalen für spezifische Kosten der Einzelpersonen erhalten diese für Mehrkosten während des Aufenthaltes im Ausland, für Reisekostens sowie zusätzliche Kosten. Dabei gilt:

1) Die Pauschalen für Mehrkosten tragen der Dauer und dem Preisniveau an verschiedenen Destinationen Rechnung und variieren zwischen den Bildungsbereichen. Diese Pauschalten erhalten Personen, die eine internationale Mobilitätsaktivität ins Ausland (outgoing mobility) oder in die Schweiz (incoming mobility).

2) Die Pauschale für Reisekosten erhalten Einzelpersonen nur, wenn aufgrund der Höhe der ersten Pauschale nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie damit auch ein Zugticket kaufen können. Damit fallen Studierende, die für die Mehrkosten in der Regel eine Pauschale über 3’000-4’000 Franken erhalten, nicht unter diese Ziffer (vgl. auch Abs. 3 zweiter Punkt). Dozierende hingegen, die beispielsweise eine Mobilitätsaktivität während einer Woche machen und dafür eine deutlich tiefere Pauschale erhalten, sollen für die Reisekosten zusätzliche Unterstützung erhalten.

3) Die Pauschalen für Kosten beispielsweise aufgrund spezifischer Kurse können Sprachkurse jedoch nur im Bereich der Schulbildung oder der Erwachsenenbildung oder Fachkurse (Didaktik) für Schulpersonal (Lehrer oder Erwachsenenbildner) sein. Im Hochschulbereich sind diese Beiträge aus den Mitteln gemäss Ziffer 1 zu decken. Keine Beiträge werden gewährt für die Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch). Für Personen mit Behinderungen können zudem zusätzliche Beiträge gewährt werden, die ihnen die Durchführung einer Mobilität erst ermöglichen (vgl. Beispiele unter Absatz 3).

Absatz 2: Die Pauschalen leiten die betroffenen Institutionen oder Organisationen anstelle der nationalen Agentur an die Einzelpersonen weiter, um einen effizienten Ablauf des Förderprozesses und eine präzise Mittelallokation zu gewährleisten. So erhalten Institutionen und Organisationen einen Gesamtbetrag von der nationalen Agentur gemäss den Angaben nach Artikel 5 Absatz 3. Dieser Gesamtbetrag wird in der Regel von einer verantwortlichen Person oder einer Organisationseinheit (z.B. Relation Office an einer Universität) verwaltet. Sie verfügen bereits über Informationen hinsichtlich des Verlaufs der Ausbildung der Einzelpersonen und

14 Das entsprechende Formular ist zu finden unter «Antrag für ein Mobilitätsprojekt (SEMP) einreichen | Movetia» (April 2021).