Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten

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äusserst heterogenen Schweizer Akteuren eine bedarfsgerechte Betreuung bieten zu können. Sie haben eine Schnittstellenfunktion zwischen schweizerischen und europäischen Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendaktivitäten. So gewährleistet dies die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union, die vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und dem vom SBFI finanzierten Verbindungsbüro «SwissCore» unterstützt wird. Weitere Dienste, die in diesem Kontext beispielsweise gefördert werden, sind namentlich Eurydice, Europass, Euroguidance, die Academic Cooperation Association (ACA), das Sprachassistenzprogramm und Eurodesk. Davon sind Euroguidance und das Sprachassistenzprogramm bei der neuen nationalen Agentur, Movetia angesiedelt (vgl. Botschaft vom 26. April 2017 zur Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung in den Jahren 2018–2020).26 Werden alle Voraussetzungen gemäss BI-ZMB und VIZMB erfüllt, können künftig auch weitere Durchführungs- und Kontaktstellen gefördert werden.

Artikel 27 Vertretung von Schweizer Anliegen

Absatz 1: Schweizer Anliegen müssen und können nicht vollumfänglich von Bundesvertretenden in Gremien und Institutionen vertreten werden. Der Bund erachtet es viel eher als zielführend, Expertinnen und Experten fachspezifischer Institutionen und Organisationen aus dem Bereich der Bildung (Organisationen der Arbeitswelt (Branchenverbände, Dachorganisationen), Nichtregierungsorganisationen, kantonalen Stellen, Vereine) für die Vertretung von Schweizer Anliegen im internationalen Kontext beizuziehen.

Absatz 2: Sie können diese Anliegen vertreten in Gremien und Institutionen (z.B. Working Groups der EU und Gremien der OECD, UNESCO oder der UNO), die für Programme, Netzwerke, Projekte und Initiativen relevant sind.

Artikel 28 Ausarbeitung von Projektvorschlägen

Absatz 1: Auf Gesuch von Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführen, kann das SBFI für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Beteiligung an Programmen, Projekten oder Initiativen in der internationalen Bildungszusammenarbeit einmalige Beiträge entrichten. Damit soll die Beteiligung der Schweiz an internationalen Projekten erleichtert werden. Diese Beiträge werden beispielsweise zur projektbezogenen Vorbereitung für Kooperationsprojekte im Rahmen von Bildungsprogrammen ausgerichtet und sind als Begleitmassnahme definiert.

Absätze 2 und 3: Die Gesuche haben folglich grundsätzlich dieselben Angaben und Beilagen zu enthalten, welche z.B. im Rahmen der Förderung von Kooperationsprojekten nach Kapitel 2, Abschnitt 2 eingefordert werden.

Artikel 29 Anrechenbare Kosten

Absätze 1 bis 3: Bei der Festlegung der Beiträge für die Subventionen nach Artikel 26 und 28 sowie die Finanzierung der Vertretung der Schweizer Anliegen nach Artikel 27 gelten dieselben Bestimmungen wie bei den Subventionen nach Kapitel 2 und 3. Anrechenbar von den budgetierten Kosten sind die Personalkosten nach Artikel 10 sowie die Sachkosten nach Artikel 11 für Kosten aufgrund Management und Durchführung der antragstellenden Institution oder Organisation. Sie müssen einen direkten Zusammenhang mit der spezifischen Aufgabe haben und für das Erreichen der damit verbundenen Ziele nötig sein. Dabei kann das SBFI nur Gesuche unter Berücksichtigung der jährlich verfügbaren Mittel bewilligen, wobei auf eine angemessene Gleichverteilung zwischen den einzelnen Bildungsbereichen geachtet wird.

Artikel 30 Prüfung und Entscheid

Absätze 1 bis 4: Die Beträge werden in der Regel jährlich auf Antrag der entsprechenden Institution oder Organisation verfügt. Bei Begleitmassnahmen gemäss den Artikeln 26 und 28 können die Beiträge aber auch auf der Basis einer Vereinbarung gewährt werden, sofern die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt, maximal vier Jahre dauert und jährlich wiederkehrende Ak-

26 BBI 2017-3885, S. 3900