Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten

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2 Grundzüge der neuen Verordnung

In der vorliegenden Totalrevision der Verordnung VIZBM werden die Bestimmungen direkt vom total revidierten Gesetzestext hergeleitet und die entsprechenden Artikel der bestehenden Verordnung präzisiert, ergänzt oder ersetzt und so die Kohärenz zwischen Gesetz und Verordnung hergestellt. In diesem Kontext soll auch dem Anliegen Rechnung getragen werden, dass der Bund hinsichtlich Beteiligung an internationalen Förderprogrammen mehr Flexibilität erhält, wobei die strategische Bedeutung der EU-Politik für die Schweizer Bildungspolitik als unverändert zentral beurteilt wird. Dasselbe gilt für die Begleitmassnahmen. Gewisse haben sich unabhängig vom umgesetzten Programmansatz (Assoziierung an internationale Bildungsprogramme oder Umsetzung eigener Bundesprogramme in der Bildung) bewährt. Dazu gehört die Mandatierung einer nationalen Agentur, die Umsetzungsaufgaben aufgrund ihrer grösseren Nähe zu den Zielgruppen kosteneffizienter als der Bund zu erledigen vermag. Die Bestimmungen zur nationalen Agentur wurden auf gesetzesebene geregelt und werden in der totalrevidierten Verordnung nicht mehr näher spezifiziert.

Ferner sollen die Bestimmungen für ergänzende internationale Zusammenarbeitsaktivitäten mit bildungspolitischem Mehrwert neu nicht mehr nur für den Bereich der allgemeinen Bildung, sondern auch für die Berufsbildung in der vorliegenden Verordnung im Sinne einer einheitlichen Förderpraxis zusammengeführt werden. Dies ersetzt die bestehende Regelung der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit in der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung.5

Zusätzlich besteht Handlungsbedarf bei Präzisierungen hinsichtlich den Bestimmungen für die Ausrichtung von Stipendien für Nachdiplomausbildungen an bestimmten europäischen Hochschulinstituten sowie hinsichtlich den damit verbundenen Betriebsbeiträgen. Neu werden zahlreiche Bestimmungen auf Verordnungsstufe präzisiert und somit das entsprechende Reglement des SBFI ersetzt. Sollte der Bund künftig andere oder weitere Institutionen berücksichtigen, was im Rahmen des Bundesgesetzes grundsätzlich möglich ist, würde die Verordnung entsprechend angepasst.

Die Verordnung konkretisiert die technischen Aspekte des BIZMB und legt die anwendbaren Regeln unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetzes, SuG)6 fest.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Erlasstitel

Der Titel wird in Anlehnung an die neue gesetzliche Grundlage (Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, BIZMB) neu formuliert. Die Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) wird unbenannt in Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB).

Ingress

Die Totalrevision des Gesetzes zieht die entsprechende Anpassung im Ingress der VIZMB

nach sich.

1. Kapitel: Gegenstand

Artikel 1

Gemäss dem BIZMB regelt die vorliegende Verordnung VIZMB die Beitragsarten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b – f sowie Absatz 2 BIZMB. Die Beitragsarten umfassen die Bundesprogramme, Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung, die Stipendien für herausragende Ausbildungen an ausgewählten Institutionen im Ausland und

5 SR 412.101

6 SR 616.1 4/20