Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten
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tivitäten umgesetzt werden. Ausarbeitung von Projektvorschlägen sind per Definition einmalig und werden immer durch Verfügung gewährt. Nach Ablauf einer Vereinbarungs- oder Verfügungsperiode kann ein neues Gesuch gestellt werden. Vor jeder Verlängerung wird der Bedarf des Bildungsraums Schweiz an der Weiterführung der Begleitmassnahme durch die bisherige Institution geprüft. Vorbehalten bleiben bei mehrjährigen Verfügungen oder Vereinbarungen die Entscheide der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan basierend auf den jährlichen Kreditanträgen und -beschlüssen.
6. Kapitel: Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris
Artikel 31-33
Das Schweizer Haus in Paris (auch Fondation Suisse genannt) ist eines von 40 Häusern in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP), die zusammen einen Park von Studierendenheimen mehrerer Länder im Süden von Paris bilden. Das von Le Corbusier erbaute Haus bietet 46 Mieterinnen und Mietern eine Unterkunft und ist von grosser architekturgeschichtlicher Bedeutung. Mit der Schenkungsurkunde vom 10. Juli 1931 hat die Schweiz das Haus der Université de Paris geschenkt und sich gleichzeitigt verpflichtet, den Betrieb und den Unterhalt zu finanzieren.
Die rechtliche Grundlage für die Artikel 31 bis 33 findet sich in Artikel 4 Absatz 2 BIZMB. Die vorliegenden Bestimmungen werden zum grössten Teil von der bestehenden Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) (Art. 25-28) übernommen. Eine Anpassung betrifft das Auswahlverfahren: Neu hat die Auswahlkommission und nicht das SBFI die Aufgabe, betreffend die Gesuche der Angehörigen der Schweizer Hochschulen (u.a. Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler) um Aufnahme oder um Verlängerung ihres Aufenthalts zu entscheiden. Dies weil die Auswahlkommission, in der die Schweizer Hochschulen, die Studierendenorganisationen sowie die Direktorin des Schweizer Hauses vertreten sind, das nötige Sachwissen vereint. Eine formelle Bestätigung dieses Entscheids durch das SBFI ist weder sachgerecht noch effizient, zumal mit dem Entscheid keinerlei finanzielle Beiträge wie beispielsweise Stipendienzahlungen verbunden sind.
7. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Artikel 34
Absatz 1: Gemäss Artikel 8 BIZMB hat der Bundesrat die Kompetenz, selbstständig völkerrechtliche Verträge im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung abzuschliessen. Zudem hat der Bundesrat gemäss Artikel 48a des RVOG die Möglichkeit, seine auf Gesetzesebene vorgesehene Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen dem Departement zu übertragen. Die VIZMB legt die Delegation der Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit beschränkter Tragweite fest. Die vorgesehene Übertragung der allgemeinen Kompetenz zum Abschluss von Verträgen ist der fallweisen Aufzählung des geltenden Rechts vorzuziehen. Dabei kann sich die VIZMB auf die Bestimmung in Artikel 8 BIZMB stützen, die dem Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge ohne Nennung konkreter Fälle überträgt. Die Kompetenzübertragung an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen mit beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG dient insbesondere einem effizienten Vollzug der vom Bundesrat abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Absatz 2: Das WBF soll diese Kompetenz zudem dem SBFI übertragen können. So kann es im Bereich der internationalen Kooperationen im Bereich der Bildung vorkommen, dass Partnerländer oder -institutionen Bedarf an offiziellen Rahmen für die Umsetzung entsprechender Kooperationen haben. So geht beispielsweise die Vergabe von Individualstipendien für herausragende Ausbildungen am Europäischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz (vgl. Kapitel 4) zurück auf das Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut. Ferner basiert die Finanzierung des Schweizer Lehrstuhls am EUI auf dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem