Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten
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im Einklang mit Artikel 6 des Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut.24 Bei der Festlegung der Beiträge aufgrund der Anzahl Stipendien für das Collège d’Europe hat das SBFI folgende Möglichkeiten: (1) angegebener Inflationsrate Rechnung tragen oder (2) die Anzahl Stipendien anpassen. Ein Teilstipendium auszurichten ist nicht vorgesehen, damit sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten ausschliesslich auf die geförderte Ausbildung konzentrieren können. Beim EUI hat das SBFI gemäss Artikel 8, Absatz 1 des Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut die Möglichkeit, die Anzahl Stipendien anzupassen. Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung der Stipendiaten an beiden Hochschulen für weitere Kosten aufzukommen, die beispielsweise aufgrund von Familienpflichten, Reisen, zusätzlicher Verpflegung oder Bücher sowie Versicherungen, entstehen. Im Falle der Krankenversicherung können Stipendiatinnen und Stipendiaten über das EUI eine Police bei der Internationalen Versicherung Cigna mit Sitz in den USA abschliessen. Das EUI übernimmt in diesem Fall die Kosten über 80 Euro pro Monat für erwachsene Personen oder 40 Euro pro Monat für ein Kind.
Absätze 3 bis 5: Die Vollstipendien können grundsätzlich nicht komplementär zu anderen Stipendien oder vergleichbaren Finanzierungsquellen (z.B. Lohn aufgrund einer Assistenzstelle am EUI) bezogen werden und ein Bezug ist gegenüber dem SBFI zu deklarieren. Darüber werden die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Zustimmung zur Annahme eines der Exzellenzstipendien informiert. Sie unterschreiben ein entsprechendes Formular. Es gibt jedoch Situationen im Verlauf des Doktoratsprogramms am EUI, die ein Bezug komplementärer Finanzierungsquellen rechtfertigen. Dies ist auf Antrag beim SBFI möglich. Dem Gesuch ist eine Begründung und Bewilligung des Vorhabens durch das EUI beizulegen. Das SBFI kann einem Gesuch insbesondere dann zustimmen, wenn aufgrund einer Mobiliätsaktivität am EUI an einem anderen Ort (als Florenz) im Ausland höhere Lebenskosten entstehen. Andernfalls wird das Stipendium pro rata temporis nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.
Artikel 22 Institutsbeiträge
Absätze 1 und 2: Jedes Jahr beantragen die Hochschulinstitute beim SBFI die Auszahlung sogenannten Institutsbeiträge im Zusammenhang mit den Exzellenzstipendien. Bei der Bemessung der Institutsbeiträge berücksichtigt das SBFI die Vereinbarungen zwischen den Hochschulinstituten und dem SBFI beziehungsweise der Schweiz sowie die Höhe der Institutsbeiträge anderer Länder.
Absatz 3: Gemäss dem Entscheid des Bundesrates vom 10. August 1973 wird dem Collège d’Europe ein jährlicher Beitrag gewährt. Dieser Betrag gilt als Teilnahmerecht im Verwaltungsrat, dem die Leitung des Collège d’Europe obliegt. Dazu gehören namentlich Fragen betreffend die Finanzierung, die Schulpolitik und der Verwaltung des Collège d’Europe. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der EU-Kommission sowie aller Staaten, welche das Collège d’Europe ebenfalls subventionieren. Mit Ausnahme von Belgien, den Niederlanden, Schweden und der EU-Kommission entrichten auch die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates diesen Minimalbetrag. Die Anliegen der Schweiz werden von der Schweizer Mission gegenüber der Europäischen Union vertreten. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates gewährleistet politische Unabhängigkeit zwischen den Staaten.25 Gegenwärtig beträgt der Betrag zum Betrieb 20'000 Euro für Brügge und 12'000 Euro für Natolin. Die Bemessung dieser Beiträge hat historische Gründe und soll weitergeführt werden, damit die Schweiz weiterhin im Verwaltungsrat Einsitz hat. Dabei wird das vom Verwaltungsrat des Collège d'Europe verabschiedete Budget während der vorangehenden vier Förderjahre berücksichtigt.
Absatz 4: Gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut entrichtet das SBFI als Einheitsbetrag an den Institutshaushalt 12'000 Euro pro Stipendiatin oder Stipendiat. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Anzahl Stipendien pro Kohorte und Jahr.
24 SR 0.414.93
25 https://www.coleurope.eu/fr/system/tdf/uploads/page/conseil_dadministration.liste_website_4.pdf?file=1&type=node&id=1063&force (April 2021)