Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten

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Artikel 23 Auszahlung

Die Stipendien werden in Euro und in zwei Tranchen an die Stipendiatinnen und Stipendiaten ausbezahlt. Die erste erfolgt gemeinsam mit den Institutsbeiträgen im Anschluss an den Zusprache-Entscheid. Die zweite Hälfte nach der Studienaufnahme am jeweiligen Hochschulinstitut. Diese Auszahlungsmodalität wird so festgelegt, damit die Stipendiatinnen und Stipendiaten für allfällige Vorbereitungen bezüglich Unterkunft vor Studienantritt über eine gewisse Flexibilität verfügen. Die zweite Tranche wird im Spätherbst ausbezahlt, damit Stipendiatinnen und Stipendiaten des Collège d’Europe die Rechnungen für die Studiengebühren sowie für Kost und Logis termingerecht begleichen können. Im Sinne der Effizienz bei der Abwicklung beim SBFI erfolgt die Auszahlung der Stipendien am EUI nach demselben Muster. Lediglich die zweite Tranche im vierten Jahr des Doktoratsstudiums erfolgt gemäss der Praxis des EUI im März des Folgejahres.

Artikel 24 Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung

Absätze 1 und 2: In begründeten Fällen (z.B. Mutterschaft, Krankheit oder Unfall), kann das SBFI auf Gesuch einer Unterbrechung der Ausbildung an der Hochschulinstitution mit oder ohne Aufschub des Bezugs des Stipendiums stattgeben, sofern die wissenschaftlichen Ziele des Studien- und Forschungsaufenthaltes am jeweiligen Hochschulinstitut andernfalls nicht erreicht werden können. Unter begründeten Umständen und unter Berücksichtigung der Bewilligung durch die Hochschulinstitution, kann das SBFI einen Aufschub des Bezugs des Stipendiums erlauben. Bei Mutterschaft sind es in jedem Fall 4 Monate. Entsprechende und weitere Informationen sind den Regelwerken der Hochschulinstitutionen zu entnehmen. Wird die Hochschulinstitution im Verlauf des Jahres verlassen und die Ausbildung entsprechend abgebrochen, verfällt das Stipendium und wird pro rata temporis zurückgefordert.

5. Kapitel: Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen

Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f BIZMB richtet der Bund Beiträge für die Finanzierung von Begleitmassnahmen aus, sofern der Bund diese nicht selber wahrnimmt, namentlich für Kontaktstellen, Netzwerke oder spezifische Initiativen, die Aktivitäten unterstützen, die mit diesem Gesetz gefördert werden.

Beiträge in diesem Zusammenhang können Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich gewährt werden, wenn mit der Aktivität kein kommerzieller Zweck verfolgt wird und die Institution oder Organisation die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand geringgehalten wird. Zudem haben die Begleitmassnahmen einem ausgewiesenen Bedürfnis des Bildungsraums Schweiz zu entsprechen und sie wird finanziert, wenn keine anderen Quellen verfügbar sind (Art. 5, Abs. 3, Bst. a und b BIZMB).

Artikel 25 Aktivitäten als Begleitmassnahmen

Begleitmassnahmen haben sich bisher insbesondere im Kontext der Teilnahme der Schweiz an internationalen Programmen (z. B. EU-Bildungsprogramm) oder der Umsetzung von Bundesprogrammen bewährt und sollen künftig im Sinne des BIZMB und als Ergänzung insbesondere zu Programmen, Projekten und Initiativen weitergeführt werden. Folgende Aktivitäten werden als Begleitmassnahmen gefördert: Das Sicherstellen von Information und Beratung, die Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen und die Ausarbeitung von Projektvorschlägen im Kontext internationaler Bildungszusammenarbeit.

Artikel 26 Information und Beratung

Weder das SBFI noch die Institutionen und Organisationen gemäss Artikel 4, die internationale Lernmobilität oder Kooperationsprojekte durchführen, können sämtliche Informations- und Beratungsaktivitäten für eine umfassende Förderung von Mobilität und Bildung in der Schweiz durchführen. So hat sich die Information und Beratung von Schweizer Teilnehmenden als eine wichtige Voraussetzung für ein steigendes Teilnahmeniveau der Schweiz an internationalen Programmen (z.B. indirekte Beteiligung an Erasmus+) bewährt. Gegenwärtig übernehmen diese Aufgabe spezifische Durchführungs- und Kontaktstellen zielgruppenorientiert, um den