Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten

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können deshalb ohne aufwändige Prüfung einschätzen, ob sich eine Einzelperson für die internationale Lernmobilität qualifiziert und entsprechende Pauschalen zielgerichtet entrichten.

Absatz 3: Die Pauschalbeiträge nach Absatz 1 sind im Anhang der Verordnung aufgeführt, was eine visuelle einfachere Darstellung ermöglicht und der Übersichtlichkeit dient.

Zu den Pauschalbeiträge können folgende Bemerkungen gemacht werden:

 Die Pauschalbeiträge, die an Einzelpersonen weitergeleitet werden, enthalten wie die Pauschalbeiträge für die organisatorische Unterstützung eine gewisse Bandbreite, um einerseits der unterschiedlichen Ausganglage in den verschiedenen Bildungsbereichen Rechnung zu tragen und andererseits um eine gewisse Entwicklung über die Jahre zu ermöglichen (u.a. Ausgleich einer möglichen Inflation). Während die Mobilitätsaktivitäten in der Schulbildung, der Berufsbildung, der Erwachsenenbildung und im ausserschulischen Jugendbereich in der Regel lediglich einige Tage dauern und deren Pauschalen entsprechend pro Tag festgelegt werden, dauern die Mobilitätsaktivitäten im Hochschulbereich bis zu zwölf Monate und sind entsprechend pro Monat festgelegt. Im Hochschulbereich können die Beiträge anhand der geltenden Bandbreite berechnet, aber je nach Gesamtdauer der Aktivität auch als Trimester- oder Semesterpauschale ausbezahlt werden. Damit kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mobile Studierende zum Beispiel aufgrund der Vorbereitungen oder der anschliessenden Prüfungen in der Regel einen längeren Aufenthalt an ihrer Destination vorsehen müssen als die reine Semesterdauer. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die heutigen Tätigkeiten des European Voluntary Service in der VIZMB neu als Einzelmobilität im Bereich ausserschulische Jugendarbeit gefördert werden. In diesem Bereich ist die Mobilität deutlich länger als bei den Jugendbegegnungen und Jugendpartizipationsaktivitäten.

 Bei den Reisekosten sind absichtlich Pauschalen vorgesehen, um die Bearbeitungskosten so tief wie möglich zu halten. Bei einer Universität, die hunderte Mobilitätsaktivitäten organisiert, wäre eine Entschädigung effektiver Reisekosten aufgrund von Belegen viel zu aufwändig.

 Sofern die Personen zur erfolgreichen Absolvierung ihres Mobilitätsaufenthalts eine sprachliche Vorbereitung benötigen, kann in den Bereichen Schulbildung, Berufsbildung und Erwachsenenbildung ein Pauschalbeitrag zwischen 190 und 250 Franken gewährt werden, der ihnen allfällig entstehende Kosten für einen Kursbesuch entschädigt. Während der Mobilität und maximal während 10 Tagen können in denselben Bildungsbereichen Kurskosten von 100 Franken pro Tag und maximal 1000 Franken für den gesamten Kurs gewährt werden. Weitere Kurskosten beispielsweise für Didaktik von Bildungspersonal und Erwachsenenbilderinnen und -bildnern können pro Tag mit maximal 84 Franken und während maximal 10 Tagen gewährt werden.

 Kosten aufgrund besonderer Bedürfnisse können beispielsweise für physische Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Solche zusätzlichen Beiträge können pro Mobilitätsaktivität bis zu einem Maximum von 12'000 Franken gewährt werden und nur, wenn dafür die effektiven Kosten nachgewiesen werden. Der Maximalbetrag ist ziemlich hoch angesetzt, da es sich um spezifische Fälle handelt.

Absatz 4: Die Anpassung des Anhangs soll nach Artikel 48, Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199715 (RVOG) das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unter der Berücksichtigung von a) der Entwicklung der Lebenskosten an Destinationen (z.B. Inflation) der vorgesehenen Mobilitätsaktivitäten sowie b) der Entwicklung der Pauschalen vergleichbarer Bildungsprogramme anpassen können. Die Gründe sind folgende: will sich die Schweiz an internationalen Programmaktivitäten beteiligen, sollen sich die Bundesprogramme, wo möglich und sinnvoll, an denjenigen Regelungen orientieren, die für das Programm gelten, an welchem sich die Schweiz beteiligen will. Gegenwärtig arbeiten Schweizer Institutionen und Organisationen im Bereich internationale Lernmobilität insbesondere mit solchen in Partnerländern der EU-Bildungsprogramme zusammen. Deshalb orientieren sich die im Anhang aufgelisteten Pauschalen an den Kategorien und Kriterien der EU-Bildungsprogramme. Gemäss der bisherigen Verordnung

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