Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten
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Artikel 11 Sachkosten
Absatz 1: Auch bei den Sachkosten können antragstellende Institutionen und Organisationen effektive Kosten geltend machen, wenn sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind. Bei den verschiedenen geförderten Aktivitäten können beispielsweise Kosten für Publikationen (Unterrichtsmaterialien), Raummiete, Verpflegung, Beschäftigung von Dritten (z.B. Information und Kommunikation oder Übersetzungen) oder Unterkünfte bei Reisen entstehen. Dabei haben die Institutionen und Organisationen bei der Beschaffung entsprechender Sachen verhältnismässige marktübliche Preise zu beachten (z.B. sind Mittelklasse-Unterkünfte zu wählen). Nicht anrechenbar sind Kosten für Infrastruktur (z.B. Gebäudeunterhalt oder Geräteanschaffungskosten) oder solche, die durch Leistungen von anderen beteiligten Institutionen oder Organisationen gedeckt sind.
Absätze 2 und 3: Auch Reisekosten gelten als Sachkosten, wobei im Sinne der Kongruenz die Maximalbeträge gemäss Kapitel 2, Abschnitt 2 gelten. Reisekosten im Rahmen von Kooperationsprojekten gemäss Abschnitt 3, Projekte und Aktivitäten nach Kapitel 3, Begleitmassnahmen nach Artikeln 26 bis 28 werden dabei grundsätzlich aufgrund von tatsächlichen Kosten angerechnet. In allen Fällen sind kostengünstige Angebote der Economy-Class respektive der
2. Klasse zu buchen. Zur Stärkung nachhaltiger Verkehrsmittel sind bei Reisezeiten unter sechs Stunden Zugreisen vorzuziehen. Deswegen dürfen bis zum definierten Kostendach die entsprechenden Reisekosten im Vergleich zu Flugreisen auch höher ausfallen.
Artikel 12 Prüfung und Entscheid
Absätze 1 und 2: Die Bestimmungen zu Artikel 12 folgen demselben Muster wie diejenigen unter Artikel 7. Die Prioritätenordnung berücksichtigt jedoch andere Kriterien. Im Vordergrund bei der Beurteilung der Priorität eines Kooperationsprojektes stehen der Mehrwert für das Schweizer Bildungssystem sowie der spezifische Nutzen für den jeweiligen Bildungsbereich.
Absatz 3: Beiträge werden maximal für vier Jahre entrichtet, da dies einer BFI-Förderperiode entspricht. Der Bund kann somit keine finanziellen Verpflichtungen vornehmen, die über das Ende der jeweiligen BFI-Förderperiode hinausgehen.
3. Kapitel: Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung
Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung wurden in den letzten Jahren insbesondere zur Stärkung und Erweiterung von Kooperationen im Bereich der allgemeinen Bildung entrichtet. Auf der Grundlage der bisherigen gesetzlichen Grundlagen werden gezielt Anlässe, Projekte und institutionelle Kooperationen mit internationaler Beteiligung unterstützt, die bildungspolitisch von besondere Bedeutung sind (z.B. Talentförderung) und die Aktivitäten gemäss Kapitel 2 ergänzen.
Gemäss der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021–2024 (BFI-Botschaft 2021–2024: S. 3789f)22 sollen namentlich junge Talente und der wissenschaftliche Nachwuchs durch grenzüberschreitende Bildungsaktivitäten der Wissenschaftsolympiaden (WO), der Stiftung «Schweizer Jugend forscht» (SJf), oder der Schweizerischen Studienstiftung (SST) gefördert werden. Ebenfalls ein Fokus der Beiträge nach diesem Kapitel sind Kooperationen zwischen Schweizer Bildungsinstitutionen und internationalen Kompetenzzentren zur Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz. Beispielsweise wird die Zusammenarbeit der Universitäten Fribourg oder der Universität St. Gallen mit den «Institutes of Advanced Studies» in Nantes beziehungsweise Sofia oder Bukarest gefördert. Weitere für das Schweizer Bildungssystem relevante Projekte und Aktivitäten sind ferner die Kooperation zwischen der Pädagogischen Hochschule Luzern und der Gedenkstätte Yad Vashem in Israel oder die Aktivitäten der Pädagogischen Hochschule Zürich für Demokratiebildung im Rahmen des Europarats. Seit 2001 fördert die Schweiz zudem einen Schweizer Lehrstuhl für Demokratie, Föderalismus und globale Gouvernanz am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz. Damit soll systematische Forschung in den Bereichen Demokratie und Föderalismus ermöglicht
22 BBI 2020 3681 12/20