Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten

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veröffentlicht die nationalen Agentur (aktuell Movetia, Agentur für Austausch und Mobilität)12 auf ihrer Webseite (www.movetia.ch) die Ausschreibungen für die genannten Programmaktivitäten, für welche Beiträge ausgerichtet werden. Für alle Bildungsbereiche inklusive der ausserschulischen Jugendarbeit veröffentlich sie Fristen betreffend die Einreichung von Gesuchen. Die nationale Agentur kann nebst den in der Verordnung enthaltenen Regelungen weitere Vorgaben in ihren Ausschreibungsunterlagen aufnehmen, die insbesondere die Inhalte, die Grundlagen für das Budget oder die Art der Antragstellung je nach gewählter Aktivität präzisiert.

Artikel 4 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen

Gemäss Artikel 2 Absatz 2 BIZMB erfolgt internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung in den formalen Bildungsbereichen obligatorische Schule, berufliche Grundbildung (Ausbildung an Berufsfachschulen oder bei Organisationen der Arbeitswelt (Betrieben, Verbänden)), Allgemeinbildung vermittelnde Schulen der Sekundarstufe II (Ausbildung an Gymnasien oder Fachmittelschulen), höhere Berufsbildung (Absolvieren von Berufsprüfungen, Ausbildungen an höheren Fachschulen), Hochschulen (einschliesslich anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss Art. 2 des Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)13) (z.B. Studien an eidgenössischen technischen Hochschulen, kantonalen Universitäten, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen sowie universitären Hochschulen). Weitere Bereiche sind im nicht-formalen und informellen Bereich die Weiterbildung und die ausserschulische Jugendarbeit. Entsprechend sind die insbesondere relevanten gesuchsberechtigten Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz aufgelistet.

2. Abschnitt: Internationale Lernmobilität

Internationale Lernmobilität bedeutet den physischen Wechsel einer Person von der Schweiz in ein anderes Land oder umgekehrt, um einer Lernaktivität in der Regel im selben Bildungsbereich nachzugehen. Ziel ist die Stärkung der persönlichen, sozialen, interkulturellen und sprachlichen Schlüsselkompetenzen. Damit gemeint sind Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen, die persönliche Entwicklung und Integration beziehungsweise eine aktive Beteiligung an der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsmarkt unterstützen. Diese internationale Mobilität von Personen beschränkt sich nicht nur auf Personen in Ausbildung, sondern gilt auch für Lehrkräfte der obligatorischen und der nachobligatorischen Schulen, Berufsbildnerinnen und Berufsbilder, andere Bildungsverantwortliche sowie Personen, die in der ausserschulischen Jugendarbeit tätig sind. Eine physische Mobilität kann mit virtuellen Elementen kombiniert werden (blended mobility). Virtuelle Mobilität kann jedoch keine physische Mobilität ersetzen und soll nicht explizit gefördert werden.

Artikel 5 Einreichung des Gesuchs

Absätze 1 bis 3: Beiträge für Aktivitäten im Bereich internationale Lernmobilität werden gemäss SuG auf Antrag gewährt. Ein Gesuch ist bei der nationalen Agentur einzureichen.

Zur Unterstützung einer effizienten Abwicklung des bei der Agentur eintreffenden Gesuchs sind die von ihr veröffentlichten Formulare zu verwenden. Einzureichen sind Angaben zur Anzahl der Personen, die eine internationale Lernmobilität durchführen, wobei die Anzahl der Personen mit besonderen Bedürfnissen separat aufzuführen ist. Institutionen und Organisationen können zusätzliche Mittel erhalten, wenn ihre Studierende oder Auszubildende besondere Bedürfnisse (z.B. körperliche Behinderungen) haben, welche im Rahmen einer Mobilitätsaktivität zusätzliche Kosten (z.B. für die Wohnsituation oder Reisen) verursachen. Auch braucht es Angaben bettreffend Dauer und den Destinationen der Mobilitätsaktivitäten und schliesslich haben die Institutionen und Organisationen Kooperationsvereinbarungen mit Partnerinstitutionen und -organisationen im Ausland dem Gesuch beizulegen. Ohne diese organisatorische Grundlage kann internationale Lernmobilität im Sinne der Bundesprogramme nicht implementiert werden. Dies betrifft sämtliche Bildungsbereiche. Die geforderten Angaben haben einen Einfluss auf die Bemessung der Beträge.

12 www.movetia.ch

13 SR 414.20