Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten

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Sowohl die Ziele der internationalen Lernmobilität sowie der internationalen Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen werden durch Strukturen und Prozesse auf nationaler und internationaler Ebene unterstützt (siehe dazu Erläuterungen zu Kapitel 5 Begleitmassnahmen).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2 Geografischer Rahmen

Absatz 1: Geographisch richten sich die Bundesprogramme nach der bildungspolitischen Bedeutung eines Partnerlandes für die Schweiz gemäss der aktuellen Internationalen BFI-Strategie der Schweiz und der aktuellen BFI-Botschaft.

Absatz 2: Der für das Schweizer Bildungssystem relevante geographische Rahmen für die Bundesprogramme ist bewusst breit gefasst, da die verschiedenen Bildungsbereiche unterschiedliche Bedürfnisse haben. In der Hochschulbildung stehen insbesondere jene Länder im Zentrum, mit denen die Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses zusammenarbeitet. Dies sind zum Beispiel Länder des EU-Bildungsprogramms aber auch weitere wie Israel. In der Berufsbildung wird tendenziell ein Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit mit Ländern gelegt, die aus aussen- oder wirtschaftspolitischen Gründen betreffend Berufsbildungszusammenarbeit im Fokus der Schweiz stehen. Dies können Länder sein, die ebenfalls ein duales Berufsbildungssystem pflegen, oder Partnerländer des geplanten zweiten Schweizer Beitrags zur Erweiterung der Europäischen Union oder weitere mit besonderem Interesse an Expertise im Bereich der dualen Berufsbildung. Vor diesem Hintergrund liegt der Fokus sowohl auf den Programmländern des Bildungsprogramms der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten der «Organisation for Economic Co-Operation and Development» (OECD) sowie deren Schlüsselpartner Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika (BRICS)11 als auch auf weiteren Ländern. So gibt es auch Länder wie die Ukraine oder Singapur, die mit den explizit genannten Kategorien nicht erfasst werden, jedoch für die Bildungszusammenarbeit und Weiterentwicklung des Schweizer Bildungssystem interessante Zusammenhänge bieten. Singapur ist zum Beispiel weder Teil der EU-Bildungsprogramme noch Mitglied, Beitrittskandidat oder Schlüsselpartner der OECD. Die Zusammenarbeit mit solchen Ländern soll aber nicht a priori ausgeschlossen werden. Der geografische Rahmen ist also programmatischer Natur und dient bei der Beurteilung und Priorisierung der Gesuche um Beiträge für internationale Lernmobilität oder internationale Kooperationen nur indirekt als Entscheidkriterium. Viel wichtiger sind die Eckwerte insbesondere bezüglich Partner im Kontext von Zweck, Geltungsbereich, Förderbereiche oder Ziele der internationalen Bildungszusammenarbeit gemäss den Artikeln 1 bis 3 BIZMB. So hat die Schweiz in den letzten 20 Jahren insbesondere im europäischen Rahmen viel Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den implizit oder explizit genannten für den BFI-Bereich prioritären Ländern gesammelt und strebt an, diese Zusammenarbeit weiterhin intensiv zu pflegen. Gleichzeitig haben sich im Bereich Austausch und Mobilität seit 2018 Pilotprojekte mit Drittstaaten bewährt, weswegen künftig im Rahmen der Bundesprogramme gleichwohl Kooperationen mit diesen weiterverfolgt werden sollen. Ist bei einer Zusammenarbeit mit solchen weiteren Ländern wie zum Beispiel Singapur ein Mehrwert gemäss Artikel 1 BIZMB für das Schweizer Bildungssystem zu erwarten, so soll im Rahmen der Bundesprogramme eine entsprechende Kooperation unterstützt werden können. Mögliche Motive für eine Förderung von Aktivitäten in Ländern ausserhalb des Rahmens EU-Bildungsprogramme oder OECD sind besonders innovative Projekte mit Mehrwert für das Schweizer Bildungssystem oder ein spezifisches Interesse an einer Kooperation, sei es durch eine ausgeprägte wirtschaftliche Präsenz der Schweiz oder die Existenz einer Schweizerschule im betreffenden Zielland.

Artikel 3 Ausschreibung von Programmaktivitäten

Absätze 1 und 2: Nach Artikel 6 BIZMB kann der Bundesrat eine privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen und ihr die Umsetzungsaufgaben unter anderen im Zusammenhang mit den Programmaktivitäten internationale Lernmobilität und internationale Kooperationen übertragen. Folglich

11 http://www.oecd.org/berlin/dieoecd/ (April 2021) 6/20