Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten

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werden. Die Forschungsarbeiten erfolgen in den Jahren 2021-2024 in Kooperation mit dem Institut des Hautes Études Internationales et du Développement (HEID) in Genf.

Diese Fördertatbestände folgen in ihrer Gesamtheit nicht einer Programmlogik, sondern sind den Beitragsvoraussetzungen und Vergabeprozesse der Projektförderung gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Art. 54 und 55 BBG)23 und der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Abschnitt 3 BBV) ähnlich. Deshalb sieht das BIZMB vor, die Beiträge für die internationale Zusammenarbeit in der allgemeinen Bildung sowie in der Berufsbildung über dieselbe Rechtsgrundlage zu fördern. Entsprechend wird mit der Totalrevision der VIZMB der Artikel 64 Absatz 1bisder BBV aufgehoben, welcher die aktuelle Rechtsgrundlage für die Projektförderung im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit darstellt (vgl. Kapitel 8, Artikel 36).

Die Aktivitäten und Projekte nach Kapitel 3 werden gemäss Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe c des totalrevidierten BIZMB weitergeführt. Aufgrund der Totalrevision auf Gesetzesstufe müssen auf Verordnungsstufe neu nur noch die subventionsrechtlichen Aspekte ausgeführt werden.

Artikel 13 Einreichung des Gesuchs

Absatz 1: Die Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung werden direkt vom SBFI verwaltet. Entsprechend sind die Gesuche beim SBFI einzureichen.

Absätze 2 und 3: Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 folgen demselben Muster der Bestimmungen unter Artikel 8, wobei bei den Projekten und Aktivitäten nach diesem Kapitel die Bildungspolitische Bedeutung und Exzellenzförderung noch stärker im Vordergrund steht als bei den Kooperationsprojekten nach Kapitel 2, Abschnitt 3.

Artikel 14 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen

Gesuchsberechtigt sind Institutionen und Organisationen derselben Bildungsbereiche, welche unter Artikel 4 aufgelistet sind. Ausgenommen davon ist der Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit. Hingegen können auch weitere Institutionen und Organisationen gefördert werden, wenn sie für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführen. Diese können namentlich sein die oben genannten Organisationen wie WO, SJf, SST, die Institutes of Advanced Studies (IAS) und weitere, wobei sie auch im Ausland domiziliert sein können (z.B. das IAS Wissenschaftskolleg zu Berlin).

Artikel 15 Anrechenbare Kosten

Absätze 1 bis 3: Die Bestimmungen nach den Absätzen 1 bis 3 folgen demselben Muster der Bestimmungen unter Artikel 9, wobei keine Hinweise auf Ausgestaltung der Projekte wie in Artikel 9 Absatz 2 gegeben werden, da die Beiträge nach Kapitel 3 keiner Programmlogik folgen. Ferner deckt ein Bundesbeitrag höchstens 60% der Kosten. Dabei werden Finanzhilfen nur vorgesehen, soweit die Empfängerorganisation oder -institution die verbleibenden 40% mit zumutbaren Eigenleistungen, Selbsthilfemassnahmen und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen kann (vgl. Artikel 7 SuG). Diese Einschränkung erfolgt aufgrund der beschränkten Mittel für den Förderbereich nach Kapitel 3. Mit knappen Mitteln soll eine grösstmögliche Variation von Projekten gefördert werden können.

Artikel 16 Prüfung und Entscheid

Absätze 1 bis 4: Die Bestimmungen unter Artikel 16 fallen im Vergleich zu denjenigen unter Artikel 12 kürzer aus, denn einerseits werden die Gesuche direkt beim SBFI eingereicht und andererseits erfolgen sie nicht aufgrund von Ausschreibungen. Die Bestimmungen hinsichtlich den zeitlichen Beschränkungen gelten jedoch sinngemäss und entsprechen der Periodizität der BFI-Kredite. Sofern eine Zusammenarbeit über die maximal zulässigen vier Jahre erwünscht ist, kann ein neues Gesuch gestellt werden. Auf diese Weise kann auch sichergestellt

23 SR 412.10 13/20