Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten
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werden, dass die Durchführung eines Projekts periodisch evaluiert wird und in einem erneuten Antragsverfahren neu geprüft wird. Bei mehrjährigen Verfügungen oder Vereinbarungen werden die Beiträge unter dem Vorbehalt des Entscheids der zuständigen Organe des Bundes hinsichtlich jährlichen Kreditanträgen und -beschlüssen zu Voranschlag und Finanzplan gesprochen.
4. Kapitel: Exzellenzstipendien und Beiträge für ausgewählte Institutionen
Die Verordnung informiert über die Auswahl der Institutionen, die Anzahl der Stipendien, die Voraussetzungen für ein Stipendium, die Bewerbung um ein Stipendium, den Prozess der Vergabe, die Höhe der Stipendien und der Institutsbeiträge, die Auszahlung und schliesslich über die Bestimmungen bei einer Unterbrechung oder dem Abbruch der Ausbildung detailliert und ersetzt so SBFI-interne Richtlinien, die bislang der Kommunikation dieser Bestimmungen gegenüber Kandidatinnen und Kandidaten dienten. Die Bestimmungen stehen im Einklang mit dem bildungspolitischen Ziel der Schweiz, mittels Kooperationen mit dem Ausland, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern (Talentförderung), an Wissenstransfer zu partizipieren und Innovationsfähigkeit und Kreativität zu stimulieren. Insbesondere die grenzüberschreitende Wissenschaftsnachwuchsförderung mittels Stipendien für Forschungsarbeiten am EUI kann nach Abschluss der Doktorate der Schweizer Hochschullandschaft zufliessen. Im Folgenden werden die einzelnen Artikel kurz erläutert.
Artikel 17 Exzellenzstipendien
Absatz 1: Für den wissenschaftlichen Erfolg ist der Zugang zu exzellenter Bildung sowie Forschung und zu internationalen Netzwerken entscheidend. Es ist eines der Ziele des Bundes, hierzu mittels Exzellenzstipendien einen Beitrag zu leisten. Für die Stipendienvergabe ausgewählt wurden die beiden europäischen Hochschulinstitute Collège d’Europe in Brügge und Natolin sowie das Europäische Hochschulinstitut (EUI) in Florenz. Ausschlaggebend für die Wahl dieser beiden europäischen Hochschulinstitute sind folgende bildungs- und aussenpolitischen Überlegungen:
Die Schweizer Wirtschaft, Verwaltung und Politik hat Bedarf an Fachkräften mit europaspezifischem Knowhow (Europaspezialistinnen und Europaspezialisten) sowie Kontakten und Netzwerken in den EU/EFTA-Staaten. Die beiden Institutionen konzentrieren sich auf das Studium und die Erforschung der für die Integration in Europa relevanten Fragen. Die Institutsgründungen gehen auf die Initiative europäischer Organe und Konventionen zurück und sie werden mehrheitlich von EU/EFTA-Staaten getragen. Mit den Stipendien soll also auch ein positiver Beitrag zu den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU geleistet werden.
Absatz 2: Das SBFI kann pro akademischem Jahr vier Stipendien für die Masterprogramme am Collège d’Europe in Brügge und Natolin sowie insgesamt sechs Stipendien für die Doktoratsprogramme am EUI in Florenz vergeben. Mit diesen Stipendien wird also jedes Jahr insgesamt 10 Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen der Schweiz der Zugang zu Kontakten und Netzwerken in Europa ermöglicht, deren Potential sich in ihrem späteren beruflichen Werdegang entfalten können. So bietet das Collège d’Europe ein Lehrprogramm, welches von einem grossen Professorenkolleg aus ganz Europa, den USA sowie der Schweiz bestritten wird. Das EUI kann ebenfalls eine exzellente Reputation vorweisen.
Artikel 18 Voraussetzungen für ein Stipendium
Zugelassen zu den Stipendien werden Bildungsinländerinnen und Bildungsinländer, das heisst Personen, die mit Schweizer Nationalität, Doppelbürgerinnen und Doppelbürger oder Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie mehr als zwei Jahre im Schweizer Hochschulsystem studiert haben oder im Falle einer Tertiärausbildung im Ausland die Sekundarstufe I und/oder II nach einem Schweizer Lehrplan absolviert haben. Diese erste Voraussetzung ist ausschlaggebend für die Prüfung der Bewerbungen durch das SBFI. Für die weitere Beurteilung der Stipendienberechtigung der Bewerbenden haben sie einen Masterabschluss einer schweizerischen oder ausländischen Hochschule vorzuweisen, der sich mit den in der Schweiz geltenden Anforderungen deckt. Aktuell entspricht ein Masterabschluss einer Schweizer Hochschule 90- 120 Punkten des «European Credit Transfer and Accumulation Systems» (ECTS) aufgrund