Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 20 Seiten

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Europäischen Hochschulinstitut (IUE) über den Schweizer Lehrstuhl vom 12. Oktober 2017.27 Beide wurden von Verantwortlichen auf Amtsstufe unterzeichnet. Diese Bestimmungen sind an diejenigen im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG, Art. 28) beziehungsweise die Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschung- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013 (V-FIFG, Art. 42) angelehnt.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 35 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Vorgängerverordnung wird aufgehoben.

Artikel 36 Änderung eines anderen Erlasses

Artikel 55 BBG sieht vor, dass der Bund Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse entrichten kann. Artikel 64, Absatz 1bisBBV sieht vor, dass auch Massnahmen und Vorhaben der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit, die zur Stärkung des schweizerischen Berufsbildungssystems beitragen, als besondere Leistung im öffentlichen Interesse gelten.

Durch die Totalrevision des BIZMB, dessen Geltungsbereich gemäss Artikel 2 auch die berufliche Grundbildung sowie die höhere Berufsbildung umfasst, wird Artikel 64, Absatz 1bisBBV aufgehoben. Neu ist vorgesehen, dass Kooperationen und Projekte in der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit gemäss Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe c BIZMB beziehungsweise Kapitel 3 VIZMB abgewickelt werden.

Artikel 37 Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 25.September 2020 von der Bundesversammlung genehmigt und unterstand bis am 14. Januar 2021 dem fakultativen Referendum. Verordnung und Gesetz treten per x.x.xxxx in Kraft.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Mit der Totalrevision des BIZMB wurden keine neuen Fördertatbestände oder Verwaltungsorgane geschaffen und die Bewilligung des Parlaments für die Finanzierung bestehender Aktivitäten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung erfolgt über die BFI-Botschaft. Mit der Totalrevision der VIZMB erfolgen subventionsrechtliche Präzisierungen des BI-ZMB. Sie hat folglich keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone.

4.2 Auswirkungen auf Gemeinde sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf Gemeinde sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Bergebiete.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft

Die Auswirkungen des BIZMB wurden im Rahmen der Botschaft erläutert. Die VIZMB hat darüber hinaus keine weiteren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft.

27 SR 0.414.931 20/20