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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
Franken sowie die Firmenbezeichnung oder die Reversnummer des inländischen Herstellers oder des Importeurs tragen,
12. Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes (TabPG)18, die unentgeltlich abgegeben werden,
13. Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f TabPG, die nicht gemäss Artikel 26 TabPG innerhalb eines Jahres nach ihrer Bereitstellung auf dem Markt dem BAG gemeldet wurden,
14. elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstabe f TabPG ohne Nikotin, deren Verpackung keinen Warnhinweis gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e TabPG trägt, sowie gleichartige Produkte nach Artikel 2 der Tabakprodukteverordnung (TabPV), deren Verpackung keinen Warnhinweis aus der Einstufung nach Artikel 3 TabPV und keinen Warnhinweis gemäss Artikel 13 TabPV trägt.
4. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200019 für das Eidgenössische Departement des Innern
Art. 9 Abs. 3 Bst. a Ziff. 7
3Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:
a. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse über das öffentliche Gesundheitswesen wie auch über die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen:
7. Umgang mit Heilmitteln, mit Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten, mit Betäubungsmitteln, mit Organismen und mit Chemikalien;
18SR …