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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 36 Ablauf eines Testkaufs
(Art. 24 Abs. 4 Bst. b TabPG)
1Die minderjährige Person muss von einer erwachsenen Mitarbeiterin oder einem erwachsenen Mitarbeiter der zuständigen kantonalen Behörde oder der Fachorganisation begleitet werden.
2Während des Testkaufs hält sich die erwachsene Person in angemessenem Abstand zur minderjährigen Person auf und greift nur ein, wenn sie dies als notwendig erachtet.
3Der Testkauf muss abgebrochen werden, wenn die Anonymität der minderjährigen Person nicht mehr gewährleistet ist.
4Die minderjährige Person und die erwachsene Person führen keine Testkäufe in Verkaufsstellen durch, die sie regelmässig aufsuchen.
Art. 37 Nachbesprechung und Protokoll
(Art. 24 Abs. 4 Bst. c TabPG)
1Nach jedem Testkauf findet eine Nachbesprechung zwischen der minderjährigen und der erwachsenen Person statt und ein Protokoll wird erstellt.
2Das Protokoll enthält eine Beschreibung zum Ablauf des Testkaufs, das Ergebnis dieses Kaufs sowie gegebenenfalls die Kaufquittung und Fotos des gekauften Produkts.
3Das Protokoll darf mit Ausnahme des Geburtsdatums keine persönlichen Daten zur minderjährigen Person enthalten.
Art. 38 Rückmeldung zum Ergebnis
(Art. 24 Abs. 4 Bst. d TabPG)
Das kontrollierte Unternehmen erhält innerhalb von zehn Tagen schriftlich das Ergebnis des Testkaufs sowie eine Kopie des Protokolls zugestellt.
3. Abschnitt Koordination des Vollzugs
Art. 39
(Art. 31 Abs. 2 Bst. a TabPG)
Wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist, kann das BAG nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden Kreisschreiben oder Weisungen zur Koordination des Vollzugs erlassen.