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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten

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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»

f. die Einfuhrbeschränkungen für Produkte, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;

g. die Kontrollen und Testkäufe;

h. die Koordination des Vollzugs durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG);

i. die Datenbearbeitung.

Art. 2 Definitionen der gleichartigen Produkte

(Art. 4 Abs. 2 TabPG)

In dieser Verordnung bedeuten:

a. pflanzliches Produkt zum Erhitzen: Gerät, mit dem die Emissionen eines mittels hinzugefügter Energie erhitzten festen Produkts auf pflanzlicher Basis ohne Tabak inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;

b. Nikotinprodukt zum Schnupfen: nikotinhaltiges Produkt ohne Tabak zum nasalen Gebrauch;

c. Produkt ohne Tabak für Wasserpfeifen: Produkt ohne Tabak oder andere Pflanzen zum Gebrauch in einer Wasserpfeife.

d. Produkt ohne Tabak und Nikotin zum oralen Gebrauch: Produkt ohne Tabak und Nikotin in Pulverform zum Gebrauch zwischen Lippen und Zahnfleisch;

e. Produkt ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen: Produkt ohne Tabak und Nikotin zum nasalen Gebrauch.

Art. 3 Einstufung der gleichartigen Produkte

(Art. 4 Abs. 2 und 3 TabPG)

1Pflanzliche Produkte zum Erhitzen gelten als gleichartige Produkte wie Tabakprodukte zum Erhitzen gemäss Artikel 3 Buchstabe c TabPG und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie diese, unter Vorbehalt der spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung.

2Nikotinprodukte zum Schnupfen gelten als gleichartige Produkte wie Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch gemäss Artikel 3 Buchstabe d TabPG und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie diese. Hanfhaltige Nikotinprodukte zum Schnupfen müssen überdies die spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung erfüllen.

3Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen gelten als gleichartige Produkte wie pflanzliche Rauchprodukte gemäss Artikel 3 Buchstabe e TabPG und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie diese, unter Vorbehalt der spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung.

4Produkte ohne Tabak und Nikotin zum oralen Gebrauch sowie Produkte ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen gelten als gleichartige Produkte wie Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch gemäss Artikel 3 Buchstabe d TabPG und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie diese, unter Vorbehalt der spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung.