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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
e. der Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen;
f. den allfälligen Massnahmen, die das Unternehmen ergreifen muss.
Art. 31 Rückmeldung zum Ergebnis
(Art. 37 Abs. 4 TabPG)
Die zuständigen kantonalen Behörden informieren das kontrollierte Unternehmen innert kürzester Frist schriftlich über festgestellte Verstösse.
Art. 32 Kontrollen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Art. 30 Abs. 2 TabPG)
1Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) führt in Abhängigkeit der Risiken eine physische Kontrolle der eingeführten Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten durch.
2Stellt das BAZG fest, dass gewisse Produkte nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entsprechen, oder hat es diesbezüglich einen Verdacht, trifft es die notwendigen Massnahmen.
3Das BAZG kann folgende Massnahmen treffen:
a. Weitergabe der Produkte an die zuständige kantonale Behörde für eine vertiefte Prüfung; die anmeldepflichtige Person gemäss Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG)7 ist verpflichtet, die Produkte unverändert innerhalb einer bestimmten Frist auf eigene Gefahr und auf ihre Kosten an die zuständige kantonale Behörde zu befördern;
b. Anweisung der anmeldepflichtigen Person gemäss Artikel 26 ZG, der zuständigen kantonalen Behörde die Produkte oder Produktproben zur Verfügung zu stellen; diese Person muss somit die Produkte unverändert innerhalb einer bestimmten Frist auf eigene Gefahr und auf ihre Kosten an ihren Wohnort befördern und sie dort zur Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde halten;
c. Zurückhaltung der Produkte.
2. Abschnitt Testkäufe
Art. 33 Fachorganisation
(Art. 24 Abs. 4 Bst. a TabPG)
1Die zuständige kantonale Behörde kann eine Fachorganisation mit der Durchführung der Testkäufe beauftragen.
2Als Fachorganisation kann jede im Bereich Gesundheit, Prävention oder Jugendschutz tätige Organisation anerkannt werden.