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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
3Das Bundesgesetz vom 26. Juni 19988 über die Archivierung sowie die kantonalen Gesetzgebungen über die Archivierung bleiben vorbehalten.
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 43 Anpassung der Anhänge
(Art. 33 Abs. 2 TabPG)
Das BAG passt folgende Anhänge an:
a. die Anhänge 1 und 2, wobei die Warnhinweise nach Bedarf abgeändert werden, damit sie ihre präventive Wirkung behalten;
b. Anhang 3 entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Bei der Bezeichnung technischer Normen achtet das BAG darauf, dass diese soweit möglich international harmonisiert sind.
Art. 44 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 4 geregelt.
Art. 45 Übergangsbestimmung
Elektronische Zigaretten und gleichartige Produkte, deren Kennzeichnung nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 46 Inkrafttreten
(Art. 51 Abs. 3 TabPG)
Diese Verordnung tritt am ...2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Die Bundespräsidentin:
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr