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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
b. für Flüssigkeiten von elektronischen Zigaretten: Zutaten mit einem Gehalt von weniger als 0,01 mg/ml.
3Hersteller und Importeure, die mehrere Produkte melden, müssen überdies für alle Zutaten, die in einer einzigen Kategorie zusammengefasst sind, die Bezeichnung und die verwendete Menge in demjenigen Produkt, in dem der Gehalt der jeweiligen Zutat am höchsten ist, erfassen.
Art. 26 Meldung bei schädlichen Produkten
(Art. 28 Abs. 2 TabPG)
1Wer feststellt, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten eine Gefahr für die Gesundheit nach Artikel 6 Absatz 1 TabPG darstellen, muss unverzüglich:
a. die betreffenden Produkte zurücknehmen;
b. gegebenenfalls die Produkte zurückrufen, die bereits an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wurden, und diese in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Behörde und dem Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen (BFK) über die Gründe des Rückrufs informieren;
c. im Falle eines Rückrufverfahrens das BAG informieren.
2Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können verlangen:
a. eine Probe des betreffenden Produkts;
b. alle einschlägigen Informationen und Unterlagen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache, die dazu dienen:
1. die Ursache der Schädlichkeit des Produkts zu identifizieren,
2. zu ermitteln, ob die getroffenen Massnahmen ausreichen und ob ein Rückruf über die Plattform des BFK angezeigt ist.
3. Abschnitt Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch
Art. 27
(Art. 29 TabPG)
1Eine Konsumentin oder ein Konsument ist berechtigt, ein Produkt einzuführen, das nicht dem TabPG entspricht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das Produkt wird nur für den Eigengebrauch verwendet;
b. die eingeführte Menge übersteigt den geschätzten Durchschnittsverbrauch für zwei Monate nicht.
2Die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Menge wird vom BAG bestimmt.