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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten

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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»

2. Kapitel Sicherheit und Zusammensetzung der Produkte

Art. 4 Zündpotenzial von Zigaretten

(Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Bst. a und 9 PrSG)

Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, muss so weit vermindert werden, dass nicht mehr als 25 Prozent eines Loses zu prüfender Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird.

Art. 5 Reinheit der Flüssigkeit für elektronische Zigaretten und

Tabakprodukte zum Erhitzen

(Art. 6 Abs. 2 Bst. a TabPG)

Die Flüssigkeit darf keine anderen Substanzen enthalten als die gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d TabPG gemeldeten, es sei denn, es handelt sich um bei der Herstellung technisch unvermeidbare Spuren.

Art. 6 Anforderungen an den Nachfüllmechanismus von nikotinhaltigen

elektronischen Zigaretten

(Art. 16 Bst. c TabPG)

Der Mechanismus für das Nachfüllen nikotinhaltiger elektronischer Zigaretten muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a. Das Nachfüllmaterial verfügt über:

1. einen sicher befestigten Ausgiesser von mindestens 9 mm Länge, der dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und

2. einen Durchflussbegrenzungsmechanismus, der in senkrechter Stellung und bei nur atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt;

b. er funktioniert über ein Andocksystem, das nur dann Flüssigkeit in den Tank der elektronischen Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und das Nachfüllmaterial miteinander verbunden sind.

Art. 7 Maximaler Nikotingehalt von gleichartigen Produkten

(Art. 4 Abs. 3 TabPG)

Der Nikotingehalt von gleichartigen Produkten darf 20 Milligramm pro Gramm nicht überschreiten.