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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten

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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»

3. Abschnitt Sprachen der obligatorischen Angaben und der Produktinformation

Art. 11 Sprachen der obligatorischen Angaben

(Art. 10 Abs. 3 TabPG)

1Die obligatorischen Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis c TabPG sind in mindestens einer Amtssprache aufzuführen.

2Die Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 TabPG sowie Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung müssen in allen Amtssprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.

Art. 12 Sprachen der Produktinformation

(Art. 17 Abs. 4 TabPG)

Der Text der Produktinformation für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen gemäss Artikel 17 Absatz 1 und 2 TabPG muss in allen Amtssprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.

4. Abschnitt Spezifische Warnhinweise und Kennzeichnung

Art. 13 Spezifische Warnhinweise und Kennzeichnung für gleichartige

Produkte

(Art. 4 Abs. 3 TabPG)

1Auf gleichartigen Produkten nach Artikel 2 Buchstaben a und b sind folgende Warnhinweise anzubringen:

a. für nikotinhaltige Produkte: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig»;

b. für nikotinfreie Produkte: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit»;

c. für hanfhaltige Produkte: «Dieses Produkt kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dessen Konsum ein Fahrzeug zu lenken».

2Auf den Verpackungen für gleichartige Produkte nach Artikel 2 Buchstaben d und e sind folgende Warnhinweise anzubringen:

a. «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit»;

b. für hanfhaltige Produkte: «Dieses Produkt kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dessen Konsum ein Fahrzeug zu lenken».

3Auf den Verpackungen für gleichartige Produkte mit Nikotin ist der Nikotingehalt in Milligramm pro Gramm auszuweisen.

4Die Verpackungen von tabakfreien Produkten für Wasserpfeifen müssen keine Sachbezeichnung der pflanzlichen Rauchprodukte gemäss Artikel 11 Absatz 2 TabPG tragen.