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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
5. Kapitel Kontrollverfahren und Testkäufe
1. Abschnitt Kontrollen
Art. 28 Kontrollen durch die Kantone
(Art. 35 TabPG)
1Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren die Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten.
2Die Kontrolle betrifft:
a. die Übereinstimmung der Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten mit den Anforderungen des TabPG und dieser Verordnung;
b. die Einhaltung der Verbote der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings für diese Produkte sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden;
c. die Einhaltung der Pflicht zur Selbstkontrolle und der Informationspflicht durch die Unternehmen.
Art. 29 Verfahren und Methoden
(Art. 37 Abs. 4 TabPG)
1Die zuständigen kantonalen Behörden führen die Kontrollen gemäss von ihnen festgelegten und dokumentierten Verfahren durch.
2Die Kontrollmethoden und -techniken umfassen:
a. die Überprüfung der Verpackung, der Kennzeichnung und der Werbung;
b. die Probenahme;
c. die Untersuchung der Produkte;
d. die Prüfung der Dokumentation der Selbstkontrolle;
e. jede andere zur Aufdeckung von Verstössen notwendige Tätigkeit.
3Die zuständigen kantonalen Behörden können insbesondere die in Anhang 3 aufgeführten Mess- und Testmethoden anwenden.
Art. 30 Berichterstattung zu den Kontrollen
(Art. 37 Abs. 4 TabPG)
1Die zuständigen kantonalen Behörden erstatten auf Papier oder in elektronischer Form über alle durchgeführten Kontrollen Bericht.
2Die Berichte enthalten Angaben zu:
a. dem kontrollierten Produktetyp;
b. den kontrollierten gesetzlichen Anforderungen;
c. den angewendeten Kontrollmethoden;
d. den Kontrollergebnissen;