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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten

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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»

5. Kapitel Kontrollverfahren und Testkäufe

1. Abschnitt Kontrollen

Art. 28 Kontrollen durch die Kantone

(Art. 35 TabPG)

1Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren die Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten.

2Die Kontrolle betrifft:

a. die Übereinstimmung der Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten mit den Anforderungen des TabPG und dieser Verordnung;

b. die Einhaltung der Verbote der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings für diese Produkte sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden;

c. die Einhaltung der Pflicht zur Selbstkontrolle und der Informationspflicht durch die Unternehmen.

Art. 29 Verfahren und Methoden

(Art. 37 Abs. 4 TabPG)

1Die zuständigen kantonalen Behörden führen die Kontrollen gemäss von ihnen festgelegten und dokumentierten Verfahren durch.

2Die Kontrollmethoden und -techniken umfassen:

a. die Überprüfung der Verpackung, der Kennzeichnung und der Werbung;

b. die Probenahme;

c. die Untersuchung der Produkte;

d. die Prüfung der Dokumentation der Selbstkontrolle;

e. jede andere zur Aufdeckung von Verstössen notwendige Tätigkeit.

3Die zuständigen kantonalen Behörden können insbesondere die in Anhang 3 aufgeführten Mess- und Testmethoden anwenden.

Art. 30 Berichterstattung zu den Kontrollen

(Art. 37 Abs. 4 TabPG)

1Die zuständigen kantonalen Behörden erstatten auf Papier oder in elektronischer Form über alle durchgeführten Kontrollen Bericht.

2Die Berichte enthalten Angaben zu:

a. dem kontrollierten Produktetyp;

b. den kontrollierten gesetzlichen Anforderungen;

c. den angewendeten Kontrollmethoden;

d. den Kontrollergebnissen;