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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten

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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»

3Nach jedem Auftrag unterbreitet die Fachorganisation der zuständigen kantonalen Behörde einen Bericht über die durchgeführten Testkäufe und die erhaltenen Ergebnisse.

4Die zuständige kantonale Behörde überwacht, dass die Fachorganisation ihren Auftrag im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Testkonzept erfüllt. Sie kann verlangen, dass ihr die Fachorganisation die gesamte Dokumentation zu den Testkäufen vorlegt.

Art. 34 Testkonzept

(Art. 24 Abs. 4 TabPG)

1Jeder Testkauf muss sich auf ein von der zuständigen kantonalen Behörde festgelegtes Testkonzept abstützen.

2Das Testkonzept beinhaltet mindestens Erläuterungen betreffend:

a. die anwendbaren Gesetzesgrundlagen;

b. die Rekrutierung von Minderjährigen;

c. die Geheimhaltungspflicht der minderjährigen Person und der erwachsenen Person, die diese begleitet, in Bezug auf die getesteten Verkaufsstellen und die Ergebnisse der Testkäufe;

d. die Planung und Vorbereitung der Testkäufe;

e. den Ablauf der Testkäufe;

f. die Protokollierung und die Dokumentation der Testkäufe;

g. die Rückmeldungen der Resultate an die betroffenen Verkaufsstellen.

Art. 35 Instruktion der Minderjährigen

(Art. 24 Abs. 4 Bst. b TabPG)

1Die minderjährige Person und eine Inhaberin oder ein Inhaber der elterlichen Sorge werden angemessen über den Ablauf der Testkäufe informiert, insbesondere über:

a. die vorgängige Instruktion der minderjährigen Person;

b. die Tatsache, dass die minderjährige Person immer von einer erwachsenen Person begleitet wird;

c. die Gewährleistung der Anonymität der minderjährigen Person.

2Die zuständige kantonale Behörde oder die Fachorganisation muss vor Beginn der Instruktion die schriftliche Zustimmung der minderjährigen Person zu ihrer Beteiligung an Testkäufen sowie die Zustimmung einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge einholen.

3Die Instruktion der Minderjährigen umfasst mindestens:

a. eine theoretische Ausbildung;

b. Anweisungen zum Verhalten beim Testkauf;

c. eine praktische Übung eines Testkaufs.