Vorlage
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
jeder Serie, begleitet von der Information zur Abhängigkeit, wird nicht für pflanzliche Rauchprodukte ohne Nikotin verwendet.
3Der Serienwechsel erfolgt alle zwei Jahre, erstmals per 1. Januar 2027. Die Verpackungen, die mit der neuen Serie versehen sind, können bereits vor dem Serienwechsel vom 1. Oktober bis am 31. Dezember mit der neuen Serie an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
4Bereits hergestellte Packungen, die die kombinierten Warnhinweise der vorangehenden Serie tragen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember nach dem Serienwechsel.
Art. 18 Fläche der kombinierten Warnhinweise
(Art. 13 Abs. 2 TabPG)
Ein kombinierter Warnhinweis besteht aus drei Elementen in folgendem Verhältnis:
a. Fotografie: 50 Prozent;
b. Text zur Fotografie: 38 Prozent;
c. Informationen über die Raucherentwöhnung: 12 Prozent.
Art. 19 Gestaltung der kombinierten Warnhinweise
(Art. 10 Abs. 3 TabPG)
Für die kombinierten Warnhinweise gelten die technischen Gestaltungsregeln:
a. in Anhang 1 Ziffer 2;
b. im vom BAG ausgestellten Leitfaden «Grafische Anpassungen des Rauchstopphinweises»5.
Art. 20 Verwendung der Fotografien
Die Fotografien nach Anhang 2 dürfen nur zur Erstellung kombinierter Warnhinweise verwendet werden.
5 Dieser Leitfaden wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, kostenlos mit den Druckdaten für die Warnhinweise bereitgestellt.