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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 3, 19 Bst. a und 43 Bst. a)
Technische Gestaltungsregeln für die Warnhinweise
1. Wortlaut der Warnhinweise
1.1 Der Wortlaut der Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 14 Absatz 1 TabPG sowie Artikel 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung muss wie folgt angebracht werden:
a. in Helvetica, fett und in Kleinbuchstaben, ausser wo die Rechtschreibung Grossbuchstaben verlangt;
b. zentriert auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung;
c. optisch getrennt von den anderen Amtssprachen;
d. umrandet mit einem schwarzen Rahmen von 3 bis 4 mm, der in keiner Weise die Lesbarkeit des Warnhinweises beeinträchtigt; auf Verpackungen, die kleiner sind als 20 cm2, muss kein Rahmen angebracht werden.
1.2 Ferner muss der Wortlaut der Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 TabPG abwechselnd in drei Farbkombinationen in Vierfarbdruck CMYK angebracht werden:
a. schwarzer Text auf gelbem Hintergrund (C0, M10, Y100, K0);
b. schwarzer Text auf orangefarbenem Hintergrund (C0, M82, Y100, K0);
c. weisser Text auf rotem Hintergrund (C18, M100, Y100, K9).
1.3 Der Wechsel der Farbkombination erfolgt gleichzeitig mit dem Wechsel der kombinierten Warnhinweise nach Artikel 17 Absatz 3.
2. Kombinierte Warnhinweise
2.1 Allgemeine Regeln
2.1.1 Die kombinierten Warnhinweise müssen in einer Auflösung von mindestens 300 dpi abgebildet sein.
2.1.2 Als Mindestanforderung für den Druck gilt Vierfarbdruck (CMYK) mit 133 Linien pro Zoll.
2.1.3 Die gelben Elemente entsprechen dem Profil C0, M10, Y100, K0.
2.1.4 Der Text zur Fotografie ist wie folgt auf schwarzem Hintergrund aufgedruckt:
a. in der ersten Amtssprache: weiss;
b. in der zweiten Amtssprache: gelb;
c. in der dritten Amtssprache: weiss.