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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten

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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 23 Messmethoden und Konformitätsprüfungen

(Art. 25 Abs. 2 TabPG)

1Die Messungen und Prüfungen betreffend die in Artikel 22 Absatz 1 erwähnten Anforderungen werden von einem Prüflabor durchgeführt, das:

a. in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 akkreditiert ist;

b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder

c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.

2Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

a. die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und

b. die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.

3Messungen und Prüfungen müssen nach aktuellem Stand des Wissens und der Technik durchgeführt werden.

2. Abschnitt Informationspflicht

Art. 24 Meldung von Produkten

(Art. 26 Abs. 3 TabPG)

1Die Meldung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten erfolgt über das dazu eingerichtete Informationssystem des BAG.

2Das BAG:

a. gewährt den Unternehmen Zugriffsrechte auf sein Informationssystem;

b. stellt sicher, dass das Informationssystem dem aktuellen Stand der Technik im Bereich Datenschutz entspricht.

Art. 25 Angaben über die Zusammensetzung

(27 Abs. 4 TabPG)

1Die Meldung über die Zusammensetzung eines Produkts beinhaltet die Bezeichnung und die Menge aller Zutaten in absteigender Reihenfolge.

2Unter Vorbehalt von Absatz 3 dürfen ohne Angabe der Bezeichnung oder der Menge in einer einzigen Kategorie (z. B. Aromen) zusammengefasst werden:

a. für Tabakprodukte: Zutaten mit einem Anteil von weniger als 0,1 Prozent des Rohtabaks;

6 SR 946.512