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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
4. Kapitel Pflichten des Unternehmens und Einfuhrbeschränkungen
1. Abschnitt Selbstkontrolle
Art. 21 Pflicht zur Selbstkontrolle
(Art. 25 Abs. 2 TabPG)
1Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, sorgt dafür, dass ausschliesslich Produkte auf den Markt gebracht werden, die den Vorschriften des TabPG und dieser Verordnung entsprechen. Die verantwortliche Person ergreift erforderlichenfalls umgehend die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen.
2Die Selbstkontrolle zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produkte mit den gesetzlichen Anforderungen beinhaltet insbesondere:
a. die Aspekte zur Gewährleistung einer standardisierten Herstellung der Produkte gemäss den vom Hersteller oder gegebenenfalls von der Branche der Tabakprodukte oder der elektronischen Zigaretten festgelegten Verfahren;
b. die Entnahme von Proben und deren Analyse sowie die Beschreibung der angewandten Methoden;
c. gegebenenfalls den Rückruf und die Rücknahme.
3Die Dokumentation zu Absatz 2 Buchstaben a bis c ist auf Anfrage der zuständigen kantonalen Behörden innerhalb von 10 Tagen vorzulegen.
Art. 22 Konformitätsnachweis
(Art. 25 Abs. 2 TabPG)
1Wer Zigaretten oder Produkte mit nikotinhaltiger Flüssigkeit auf dem Markt bereitstellt, muss den Nachweis erbringen, dass diese Produkte folgende Vorgaben einhalten:
a. für Zigaretten:
1. die Höchstmenge der Emissionen nach Anhang 2 Ziffer 1 TabPG;
2. die Anforderungen an das Zündpotenzial nach Artikel 4 dieser Verordnung;
b. für Produkte mit nikotinhaltiger Flüssigkeit: die Höchstmenge an Nikotin nach Anhang 2 Ziffer 3 TabPG;
c. für nikotinhaltiges Nachfüllmaterial: die Pflicht, über eine kindersichere Vorrichtung nach Artikel 16 Absatz a TabPG zu verfügen.
2Entsprechen die Produkte den technischen Normen nach Anhang 3, wird vermutet, dass sie die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.
3Entsprechen die Produkte nicht den technischen Normen nach Anhang 3, muss das Unternehmen nachweisen können, dass es die Anforderungen von Absatz 1 auf andere Weise erfüllt.