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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
6. Kapitel Datenbearbeitung
Art. 40 Art der von den zuständigen Behörden bearbeiteten Personendaten
(Art. 39 Abs. 2 TabPG)
1Das BAG bearbeitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und der Koordination des Vollzugs, der Erfassung der Produktemeldungen und der Information der Bevölkerung notwendigen Personendaten, einschliesslich der Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
2Das BAZG bearbeitet die zur Kontrolle der Einfuhr von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten notwendigen Daten, einschliesslich der Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
3Die zuständigen kantonalen Behörden bearbeiten die Personendaten, die:
a. bei den Kontrollen und den Testkäufen erhoben wurden;
b. von einer anderen Vollzugsbehörde oder von Dritten übermittelt wurden;
c. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen.
4Der TPF sowie von ihm beauftragte Dritte bearbeiten die Personendaten, die zur Einrichtung des Dienstes zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung erforderlich sind.
Art. 41 Datenaustausch
(Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 TabPG)
1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen tauschen gegenseitig die Personendaten aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem TabPG und nach dieser Verordnung benötigen.
2Das BAG tauscht Personendaten nur dann mit den zuständigen Behörden anderer Länder oder mit internationalen Organisationen aus, wenn:
a. es feststellt oder Gründe zur Annahme hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entspricht und wenn dieser Austausch unerlässlich ist, oder
b. ein völkerrechtlicher Vertrag dies erfordert.
3Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten.
Art. 42 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
(Art. 39 Abs. 2 TabPG)
1Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden bewahren die Personendaten nach ihrer Erhebung während mindestens fünf Jahren auf.
2Die Personendaten werden nach zehn Jahren vernichtet, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. In jedem Fall werden sie spätestens dreissig Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet oder anonymisiert.