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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten
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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»
3. Kapitel Obligatorische Angaben und Produktinformation
1. Abschnitt Angabe des Produktionslands
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c TabPG)
Art. 8
1Als Produktionsland eines Tabakprodukts oder einer elektronischen Zigarette gilt das Land, in dem sie ihre Form und ihre endgültigen charakteristischen Eigenschaften erhalten haben.
2Anstelle eines Produktionslands kann ein grösserer geografischer Raum angegeben werden (z. B. «Europa» oder «Südamerika»).
2. Abschnitt Form der obligatorischen Angaben und der Produktinformation
Art. 9 Form der obligatorischen Angaben
(Art. 10 Abs. 3 TabPG)
1Die in Artikel 10 Absatz 1 und 2 TabPG und in Artikel 13 Absätze 1–3 dieser Verordnung aufgeführten obligatorischen Angaben müssen unverwischbar, gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift auf der Verpackung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten aufgedruckt sein.
2Auf Verpackungen anderer Produkte als Zigaretten dürfen sie mit nicht entfernbaren Aufklebern angebracht werden.
3Die Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 14 Absatz 1 TabPG sowie Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung müssen die technischen Gestaltungsregeln in Anhang 1 Ziffer 1 erfüllen.
Art. 10 Form der Produktinformation
(Art. 17 Abs. 4 TabPG)
1Der Text der Produktinformation für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen gemäss Artikel 17 Absatz 1 TabPG muss in gut sichtbarer Grösse und in leicht lesbarer Schrift verfasst sein.
2Sind die Angaben nach Artikel 17 Absatz 2 TabPG nicht in der Produktinformation in der Verpackung enthalten, müssen sie in elektronischer Form leicht zugänglich sein. In der Produktinformation ist die Internetadresse oder der Quick-Response-Code (QR-Code) aufzuführen, über die die entsprechenden Angaben auffindbar sind.