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Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 28 Seiten

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Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 14 Warnhinweis zu krebserregenden Stoffen

(Art. 13 Abs. 3 und 15 Abs. 2 TabPG)

1Verfügt die Verpackung über keine seitliche Oberfläche, darf der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b TabPG an jeder beliebigen Stelle der Verpackung angebracht werden.

2Der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b TabPG ist für Zigarren und Zigarillos nicht obligatorisch.

Art. 15 Warnhinweis bei Werbung und Sponsoring

(Art. 21 Abs. 2 TabPG)

1Im Rahmen einer Werbung oder eines Sponsorings muss der Warnhinweis gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in der Sprache der Publikation angebracht werden. Er kann in einer Amtssprache anstelle der Sprache der Publikation verfasst sein, wenn Letztere eine Fremdsprache ist.

2Der Warnhinweis bedeckt mindestens:

a. 10 Prozent der Fläche der Werbung;

b. 25 Prozent der Fläche des Hinweises auf Sponsoring.

3Erlaubt es die Fläche eines Hinweises auf Sponsoring nicht, einen Warnhinweis in mindestens Schriftgrösse 3 Punkt anzubringen, ist kein Warnhinweis notwendig.

5. Abschnitt Kombinierte Warnhinweise

Art. 16 Inhalt der kombinierten Warnhinweise

(Art. 13 Abs. 2 TabPG)

1Die Fotografien und die entsprechenden Informationen, die die gesundheitlichen Folgen des Rauchens erklären, sowie die Informationen über die Raucherentwöhnung auf den kombinierten Hinweisen sind in Anhang 2 aufgeführt.

2Die Informationen über die Raucherentwöhnung verweisen auf einen vom Tabakpräventionsfonds (TPF) gemäss der Verordnung vom 12. Juni 20204 über den Tabakpräventionsfonds eingerichteten Dienst zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung. Der TPF kann Dritte beauftragen, ihn dabei zu unterstützen.

Art. 17 Druckserien

(Art. 13 Abs. 2 TabPG)

1Die kombinierten Warnhinweise müssen in den drei Druckserien nach Anhang 2 eingesetzt werden. Die Druckserien müssen nacheinander in einem festen Turnus eingesetzt werden.

2Innerhalb jeder Serie sind die kombinierten Warnhinweise abwechselnd so zu verwenden, dass sie gleich häufig auf den Packungen erscheinen. Die Fotografie Nr. 15

4 SR 641.316