Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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3.1.9 Aufhebung der Pflicht zur Registrierung der Urkundspersonen im UPREG (Art. 99e VE-ZStV)

Wie festgehalten soll die Frist, innert welcher die Kantone ihre Urkundspersonen im UPREG eintragen müssen, bis auf weiteres aufgehoben werden. Solange die Kan- tone von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet sind, elektronische Urkunden auszu- stellen, besteht auch keine Notwendigkeit, die Urkundspersonen zu registrieren.

Selbstverständlich besteht aber weiterhin die Möglichkeit, eine Eintragung vorzuneh- men und elektronische Zivilstandsurkunden zur Verfügung zu stellen.

3.1.10 Weitere redaktionelle Bereinigungen

3.1.10.1 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e VE-ZStV

Die Namenserklärung nach Artikel 12a Absatz 2 ZStV gibt es nicht mehr, da Artikel 12a ZStV mit Wirkung per 1. Juli 2022 aufgehoben worden ist. Dabei wurde es unter- lassen, dies auch in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e ZStV redaktionell nachzuvollzie- hen. Dies wird mit der vorliegenden Revision nachgeholt.

3.1.10.1.1 Artikel 14 VE-ZStGV

Bis zum 1. Januar 2011 galten Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehör- den über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht automatisch als definitive Rechts- öffnungstitel. Die Gleichstellung mit Gerichtsurteilen musste vielmehr im Gesetz aus- drücklich statuiert werden. Aus diesem Grund hält Artikel 14 ZStGV nach wie vor fest, dass auch die darauf ergangenen Gebührenverfügungen als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs23 gel- ten. Am 1. Januar 2011 ist allerdings eine revidierte Fassung von Artikel 80 SchKG in Kraft getreten. Als definitive Rechtsöffnungstitel gelten demnach sämtliche «Verfü- gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden». Eine explizite Gleichstellung mit Ge- richtsurteilen in den jeweiligen Spezialgesetzen ist deshalb heute nicht mehr erforder- lich, sodass Artikel 14 ZStGV ersatzlos gestrichen werden kann.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Anpassungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bund, da die betroffenen Zivilstandsbehörden kantonale Behörden sind und das neue Recht von den Kantonen vollzogen werden muss.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Es ist davon auszugehen, dass mit der Einführung des neuen Standardzeichensatzes im Personenstandsregister zahlreiche Personen von ihrem Recht Gebrauch machen werden und um eine Anpassung ihrer Namensschreibweise ersuchen werden. Die Ein- führung des erweiterten Zeichensatzes wurde vom Bundesrat bereits beschlossen. Die vorliegende Revision wird dessen Einführung erleichtern und den Aufwand, den die Kantone dadurch betreiben müssen, soweit möglich reduzieren.

4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Aufgrund zahlreicher Anfragen und Rückmeldungen ist davon auszugehen, dass die Erweiterung des Zeichensatzes im Personenstandsregister für zahlreiche Personen Anlass bilden wird, die Namensschreibweise im Personenstandsregister anpassen zu

23 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1).