Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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ZGB ist, kann als gesetzliche Grundlage für die Verordnungsbestimmung auf Artikel 43 ZGB abgestellt werden.

2.1.8 Berichtigungen bei Personalengpässen: Bereinigungen durch Zivilstandsbehörden anderer

Kantone (Art. 88a VE-ZStV)

In der Vergangenheit hat sich wiederholt die Situation ergeben, dass in einem Kanton aufgrund einer Kündigung, eines Krankheitsausfalls oder einer Ferienabwesenheit vo- rübergehend keine geeignete Person vorhanden war, um dringliche Bereinigungen beurkundeter Personenstandsdaten vorzunehmen. Es erscheint deshalb sachge- recht, für Fälle, in denen der Sachverhalt liquide ist, die Weiterbearbeitung dringlich ist und ein Zuwarten zu persönlichen Härtefällen, Verlusten von Rechtspositionen oder der Haftung eines Kantons führen kann, eine Möglichkeit zur kurzfristigen Über- brückung solcher Engpässe vorzusehen. Es wird deshalb vorgeschlagen, mit Artikel 88a VE-ZStV die Möglichkeit zu schaffen, dass die Zivilstandsbehörde eines anderen Kantons vorübergehend solche Bereinigungen vornehmen können. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Regelung findet sich in Artikel 43 ZGB.

2.1.9 Aufhebung der Pflicht zur Registrierung der Urkundspersonen im UPREG (Art. 99e VE-ZStV)

Gemäss Artikel 47b Absatz 1 ZStV sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbe- amten ermächtigt, Zivilstandsdokumente in elektronischer Form zu erstellen. Entspre- chendes gilt auch für die Beglaubigungen durch die Aufsichtsbehörden sowie die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter des EAZW (Art. 47b Absatz 2 und 3 ZStV). Damit elekt- ronischen Urkunden überhaupt erstellt werden können, bedarf es einer Eintragung der betreffenden Urkundspersonen im Schweizerischen Register für Urkundsperso- nen UPREG (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentli- cher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen).19

Von der Möglichkeit, elektronische Zivilstandsurkunden auszustellen, haben bislang allerdings nur wenige Kantone Gebrauch gemacht. Der Grund dafür ist wohl darin zu sehen, dass allgemein davon ausgegangen wird, es bestehe keine Nachfrage nach elektronischen Zivilstandsdokumenten. Ausserdem ist sowohl die generelle Umstel- lung der Zivilstandsämter als auch die Ausfertigung elektronischer Urkunden im Ein- zelfall zurzeit noch mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Die in der ZStV vorge- sehene Pflicht zur Eintragung der Mitarbeitenden ins UPREG bildet zwar eine not- wendige, aber keinesfalls ausreichende Voraussetzung für die Umstellung auf elekt- ronische Urkunden. Ein schweizweiter Systemwechsel müsste die Kantone vielmehr verpflichten, ab einem gewissen Datum auf Verlangen elektronische Urkunden zu er- stellen und entgegenzunehmen, wie dies beispielsweise mit dem Inkrafttreten der Zi- vilprozessordnung am 1. Januar 2011 für die Zivilgerichte und Betreibungsämter ge- schehen ist.

Aufgrund des Umstands, dass mit Infostar NG in absehbarer Zeit allen Zivilstandsäm- tern eine einheitliche Software zur Verfügung stehen wird, in der die für die Erstellung elektronischer Zivilstandsurkunden notwendigen Daten verwaltet werden, erscheint es nachvollziehbar, dass die Kantone heute nicht zahlreiche Einzellösungen entwi- ckeln, sondern zuwarten, bis die bereits (unverbindlich und ohne konkrete Datumsan- gabe) in Aussicht gestellte Zusatzfunktion von Infostar NG zur Verfügung stehen wird, mit welcher elektronische Urkunden direkt aus der Registersoftware erstellt werden können.

19 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017 (EÖBV; SR 211.435.1).