Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten
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3.1.2 Bürgerrechtserfordernis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte (Art. 4 Abs. 3 Bst. a
und Abs. 6 VE-ZStV)
Mit der Streichung von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a ZStV wird das Bürgerrechtser- fordernis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte aufgehoben. Hier besteht nach Ansicht des Bundesrates kein Handlungsspielraum, weil wie dargelegt eine sol- che Regelung zwingend auf der Stufe eines Gesetzes im formellen Sinn zu treffen wäre. Die Vernehmlassungsteilnehmenden werden deshalb aufgefordert, dazu Stel- lung zu nehmen, ob eine entsprechende Revision des ZGB an die Hand zu nehmen ist und das Bürgerrechtserfordernis in Zukunft auf Gesetzesstufe verankert werden soll.
Zu beantworten ist ausserdem die Frage, ob es den Kantonen auch nach einer Strei- chung von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a ZStV weiterhin freigestellt sein soll, ge- stützt auf Artikel 4 Absatz 6 ZStV unabhängig von der Regelung des Bundesrechts für ihre Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten das Schweizer Bürgerrecht zu verlangen. Der Bundesrat ist hier der Ansicht, dass die Anforderungen an die Zivil- standsbeamtinnen und -beamten in Zukunft schweizweit einheitlich und vom Bundes- rat abschliessend in der ZStV geregelt werden sollten. Aus diesem Grund soll auch Artikel 4 Absatz 6 aufgehoben werden. Die Kantone sollen in Zukunft keine weiteren, über die ZStV hinausgehenden fachlichen oder persönlichen Vorgaben an die Zivil- standsbeamtinnen und -beamten aufstellen können. Vorbehalten bleiben selbstver- ständlich die allgemeinen Anforderungen, die ein Kanton an seine Angestellten auf- stellt und die nicht nur für die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten zur Anwendung gelangen.
3.1.3 Korrekte Bezeichnung ausländischer Staaten im Register und auf Zivilstandsurkunden (Art. 26
Abs. 2 und 3 VE-ZStV)
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 26 ZStV sollen zwei Dinge klargestellt werden:
Absatz 2 hält fest, dass ausländische Staaten im Personenstandsregister gemäss der vom Bund geführten Liste der Staatenbezeichnungen aufzunehmen sind. Die jeweils aktuelle Liste ist abrufbar auf der Internetseite der des Bundes.20 Entsprechend ist auch die Bezeichnung ausländischer Staaten auf den Zivilstandsurkunden vorzuneh- men. Somit ist beispielsweise für die Türkei im Personenstandsregister und auf sämt- lichen Zivilstandsurkunden die Bezeichnung «Türkiye» zu verwenden. Zu verwenden ist dabei stets die Kurzform und nicht die auf der genannten Liste angegebene offizi- elle Bezeichnung.
Absatz 3 hält fest, dass dort, wo umstritten ist, welchem Staat ein bestimmter Ort zu- zuordnen ist, die im Personenstandsregister (und den Zivilstandsurkunden) aufzuneh- mende Angabe zwingend mit der völkerrechtlichen Position der Schweiz übereinstim- men muss. Dies hat beispielweise zur Folge, dass bei einem Ort im (von der Schweiz als eigenständiger Staat anerkannten) Kosovo zwingend die Länderangabe «Ko- sovo» anzugeben ist. Dagegen ist bei einem Ort auf der von Russland besetzten Krim weiterhin die Länderangabe «Ukraine» zu verwenden, da die russische Besetzung von der Schweiz nicht anerkannt wird. Massgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung des vom Bundesamt für Statistik geführten Staaten- und Gebietsschlüssels für Statis- tiken, die auf der Internetseite des Bundesamts für Statistik abgerufen werden kann.21
20 www.bk.admin.ch > Dokumentation > Sprachen > Publikationen zur Terminologie > Länderliste.
21 www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Völkerrecht > Einhaltung und Förderung des Völkerrechts > Anerkennung von Staaten und Regierungen > Liste der Staatenbezeichnungen.