Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten
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Unter diesen Umständen erscheint es gegenwärtig nicht notwendig, die Kantone wei- terhin zu verpflichten, ihre Urkundspersonen im UPREG eintragen zu lassen. Die ent- sprechende Pflicht ist deshalb für den Moment ersatzlos zu streichen. Sobald fest- steht, ob und wann eine künftige Version von Infostar NG in der Lage sein wird, elekt- ronische Urkunden zu erstellen, wird dann zu diskutieren sein, ab wann auf Gesuch hin solche Urkunden zu erstellen sind.
2.1.10 Weitere redaktionelle Bereinigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. e VE-ZStV; Art. 14 VE-ZStGV)
Schliesslich wird die vorliegende Revision dazu genutzt, um zwei weitere, rein redak- tionelle Bereinigungen in der ZStV bzw. der ZStGV vorzunehmen.
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die vorgeschlagenen Anpassungen führen weder beim Bund noch bei den Kantonen zu neuen wiederkehrenden Kosten.
2.3 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagenen Anpassungen werden zum grössten Teil direkt im neuen Sys- tem Infostar NG umgesetzt, das zurzeit programmiert wird. Bei den übrigen Änderun- gen handelt es sich um Verfahrensabläufe, die von den Kantonen im Rahmen des Vollzugs des Bundesrechts umzusetzen sind. Diese erfordern aber – ausser einer Schulung über die neuen Regelungen – keine weiteren Massnahmen seitens der Kantone.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1.1 Modalitäten der Einführung des neuen Standardzeichensatzes (Art. 80, 98, 99f VE-ZStV; VE-
ZStGV Anhang 1 Ziff. II 4.7a)
3.1.1.1 Anpassungen der ZStV
Einführung des neuen Standardzeichensatzes
Mit der Anpassung von Artikel 80 ZStV wird die Verwendung des neuen Zeichensat- zes verbindlich vorgegeben. Damit werden Personen, die neu im Personenstandsre- gister erfasst werden, ab dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen Anfang 2025 automatisch mit dem neuen Zeichensatz erfasst werden.
Anwendung des neuen Zeichensatzes auf bereits erfasste Personen
Für Personen, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind, gilt der neue Artikel 99f VE-ZStV. Für diese ist eine explizite und individuelle Erklärung der betroffenen Person erforderlich, damit eine solche Anpassung erfolgen kann.
In der neuen Bestimmung wird zwischen zwei Fällen unterschieden: Im Rahmen ei- nes anderen im Personenstandsregister zu beurkundenden Zivilstandsereignisses, z.B. der Geburt eines Kindes oder einer Trauung, können bereits erfasste Personen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung erklären, dass ihr Name mit dem neuen Zeichensatz im Personenstandsregister geführt werden soll. Sechs Monate später, d.h. voraussichtlich ab dem 1. Juli 2025, besteht dann auch die Mög- lichkeit, dass eine bereits erfasste Person unabhängig von einem solchen Zivilstands- ereignis erklären kann, dass sie ihren Namen mit den neu möglichen Sonderzeichen führen will. Die vorgeschlagene zeitliche Staffelung wurde von den kantonalen Zivil- standsbehörden ausdrücklich gewünscht, da die Zivilstandsämter ab Anfang 2025 mit dem neuen Personenstandsregister Infostar NG arbeiten werden. Diese Einführung wird auf der Stufe der Zivilstandsämter erhebliche Ressourcen binden. Gleichzeitig 14/22