Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 Modalitäten der Einführung des neuen Standardzeichensatzes (Art. 80, 98, 99f VE-ZStV; VE-

ZStGV Anhang 1 Ziff. II 4.7a)

Basierend auf einer «Studie zur Verwaltung der Sonderzeichen in den Personenregis- tern der Schweiz» vom 1. Mai 20195 hat der Bundesrat am 12. Mai 2021 beschlossen, in allen Personenregistern der Schweiz per 1. Januar 2024 einen einheitlichen Zeichen- satz einzuführen. Dieser soll nach wie vor ausschliesslich auf dem lateinischen Zei- chensatz basieren, gleichzeitig aber eine Vielzahl zusätzlicher Sonderzeichen vorse- hen, deren Darstellung bislang nicht möglich war. Ziel dieser Massnahme soll es sein, dass bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Sonderzeichen europäischer Sprachen in den schweizerischen Registern und damit auch im zentralen Personenstandsregister geführt werden können. Mit dem gegenwärtig verwendeten Zeichensatz ISO 8859-15 werden verschiedene Zeichen westeuropäischer Sprachen abgedeckt, insbesondere Deutsch, Englisch, Niederländisch, Wallonisch, Afrikaans, Dänisch, Schwedisch, Nor- wegisch, Färöisch, Isländisch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Katalanisch, Spanisch, Portugiesisch, Irisch, Schottisch, Finnisch, Estnisch, Albanisch, Baskisch, Swahili. Mit dem erweiterten neuen Zeichensatz (ISO-Norm 8859-1 + Latin Extended-A) können – allenfalls nach einer vorgängig durchzuführenden Transkription in die la- teinische Schrift – unter anderem Namen aus den Sprachen Serbisch, Kroatisch, Ru- mänisch, Kurdisch, Tschechisch, Ungarisch, Türkisch, Slowakisch und Slowenisch kor- rekt wiedergegeben werden. Als Folge dieser Anpassung im Personenstandsregister wird es ab diesem Zeitpunkt auch möglich sein, dass die Behörden Zivilstandsurkun- den sowie Ausweisdokumente (Identitätskarte und Pass) mit den neuen Sonderzei- chen ausstellen können und dass über die Schnittstellen zwischen dem Personen- standsregister und den anderen Registern auch den Einwohnerdiensten und den So- zialversicherungen die Namen in der angepassten Schreibweise zur Verfügung stehen.

Diese Anpassung kann allerdings erst mit der Aufnahme des Betriebs von Infostar NG umgesetzt und nicht mehr in das bestehende System Infostar 13 implementiert werden. Da das Datum der Betriebsaufnahme von Infostar NG auf Anfang 2025 verschoben wurde, kann die ursprüngliche Vorgabe des Bundesrates – Einführung des neuen Zei- chensatzes per 1. Januar 2024 – nicht eingehalten werden, sondern muss gleichzeitig mit der Betriebsaufnahme von Infostar NG Anfang 2025 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt werden Personen, die im Personenstandsregister neu erfasst werden, automatisch mit dem neuen Zeichensatz erfasst.

Mit der Einführung des neuen Zeichensatzes stellt sich zudem die Frage, wie im Hin- blick auf die Personen vorzugehen ist, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind und bei denen damals der bisherige Zeichensatz verwendet wurde. Festzuhalten ist, dass diese Personen gemäss dem heute geltenden Recht korrekt im Personen- standsregister geführt werden. Eine Bereinigung des Registers gestützt auf Artikel 42 bzw. Artikel 43 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)6 und 29 ZStV kommt deshalb nicht in Betracht. Auch handelt es sich nicht um eine Namensänderung, da der Name der betroffenen Person ja nicht geändert hat, sondern um eine einheitlich gere- gelte Nachführung.

5 Die Studie ist abrufbar auf der Website des Bundesamts für Justiz: www.bj.admin.ch > Publikationen & Service > Berichte und Gutachten.

6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210).