Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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die Bestätigung durch die Geburtsklinik bzw. die Fachperson erfolgt, welche die Ge- burtsmeldung erstattet. In der Praxis sind diese allerdings häufig nicht in der Lage, eine solche Bestätigung auszustellen, weil sich ihre Beteiligung auf die Geburt be- schränkt und sie keine qualifizierten Kenntnisse über die Zeugung des Kindes haben. Es entsteht so die Gefahr, dass die Bestätigung allein auf der Grundlage einer Erklä- rung der Geburtsmutter erfolgt. Der entsprechende Nachweis soll deshalb vollständig von der Geburtsmeldung getrennt werden und in einer separaten Urkunde erfolgen. Neu sollen die Kindseltern in jeden Fall beim Zivilstandsamt eine Bestätigung vorle- gen müssen, die von einer Person ausgestellt wurde, die qualifizierte Kenntnisse von den Umständen der Zeugung hat und sich somit verbindlich dazu äussern kann, dass das Kind mittels Samenspende gemäss FMedG gezeugt worden ist. Als geeignete Person kommt hier die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt gemäss Artikel 25 FMedG in Frage. Diese oder dieser ist gemäss Artikel 25 Absatz 1 FMedG auch verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Meldung an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Samenspenderregisters zu erstatten. So ist auch gewährleistet, dass es sich um eine Klinik in der Schweiz handelt, die dem FMedG untersteht.

Die Bestätigung wird von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt aus- gestellt und den Eltern übergeben, damit diese die Bestätigung beim Zivilstandsamt einreichen können. Dies kann jederzeit nach der Geburt erfolgen. Um Fälschungen entgegenzutreten, sollte die Bestätigung den Namen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes sowie deren oder dessen GLN-Nummer (Global Location Number gemäss der Verordnung über das Register der universitären Medizinalbe- rufe22) enthalten. Das Zivilstandsamt hat zu prüfen, ob der erforderliche Nachweis tat- sächlich erbracht worden ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Bestehen Zweifel, kann das Zivilstandsamt zusätzliche Abklärungen veranlassen (Art. 16 Abs. 5 ZStV) und bei- spielsweise die Ärztin oder den Arzt kontaktieren, die oder der auf der Bestätigung angegeben ist, und die Bestätigung so verifizieren.

3.1.6 Meldung an die KESB (Art. 50 Abs. 1 Bst. abisVE-ZStV)

Wie bereits ausgeführt ist in der ZStV eine ergänzende Meldepflicht an die KESB vor- zusehen für den Fall, dass die Geburtsmutter mit einer Frau verheiratet ist und beim Zivilstandsamt bislang keine ärztliche Bestätigung eingereicht worden ist, dass das Kind nach den Bestimmungen des FMedG durch eine Samenspende gezeugt wurde und auch keine Anerkennung durch den Vater stattgefunden hat.

3.1.7 Berechtigung des EAZW, generell-konkrete Anordnungen bezüglich beurkundeter Daten zu

treffen (Art. 88 VE-ZStV)

Mit der neu zu schaffenden Möglichkeit einer generell-konkreten Anordnung zur An- passung des Personenstandsregisters sollen keine Einzeleinträge angepasst, son- dern rein technische Anpassungen der Daten bei ganzen Gruppen von Einträgen, die aus bestimmten Gründen nicht den Vorgaben entsprechen, vorgenommen werden.

3.1.8 Berichtigung bei Personalengpässen: Bereinigungen durch Zivilstandsbehörden anderer Kan-

tone (Art. 88a VE-ZStV)

Die Bereinigungen können von der im Einvernehmen mit dem EAZW bestimmten Zi- vilstandsbehörde eines anderen Kantons durchgeführt und im Personenstandsregis- ter erfasst werden.

22 Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe vom 5. April 2017 (Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3).