Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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− Dagegen wird für die Ausübung des Berufs der Polizistin oder des Polizisten heute

nur noch in Ausnahmefällen die Schweizer Staatsbürgerschaft verlangt;13 dies,

obwohl auch die Polizei eine hoheitliche Funktion ausübt.

− Entsprechendes gilt auch für den Anwaltsberuf: Das Bundesrecht sieht kein Ver-

bot der Ausübung des Anwaltsberufs durch Ausländerinnen und Ausländer vor, wenn diese die grundlegenden persönlichen und ausbildungsmässigen Anforde- rungen erfüllen.14

− Zu erwähnen sind schliesslich die politischen Ämter; sie setzen das passive Wahl-

recht voraus, das in den allermeisten Fällen an die schweizerische Staatsangehö- rigkeit geknüpft ist (vgl. auf Bundesebene Art. 136 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 der Bun- desverfassung15). Traditionellerweise wird in der Schweiz auch das Amt der Rich- terinnen und Richter politisch besetzt und deshalb dafür das passive Wahlrecht verlangt.

2.1.2.3 Diskussion

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 zum Postulat 20.3046 trotz der soeben dargestellten Entwicklungen am Bürgerrechtserfordernis für Zivil- standsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte festgehalten. Dabei hat er sich auf zwei Ar- gumente gestützt:

Einerseits üben die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten bei der Beurkun- dung von Zivilstandsereignissen hoheitliche Befugnisse aus. Wie bereits dargelegt, kann dies ein Grund dafür sein, für eine bestimmte Tätigkeit die Schweizer Staatsbür- gerschaft vorauszusetzen, wobei heute allerdings – wie es das Beispiel der Polizistin- nen und Polizisten deutlich macht – zahlreiche hoheitliche Tätigkeiten auch von Aus- länderinnen und Ausländern wahrgenommen werden.

Andererseits verrichten die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten verschie- dene, für die Stellung der einzelnen Person in der Rechtsordnung wichtige Tätigkei- ten: Dazu gehören unter anderem die rechtliche Zuordnung des Schweizer Bürger- rechts und dessen Beurkundung im Personenstandsregister anlässlich eines Ereig- nisses (Geburt, Kindesanerkennung, Vaterschaftsfeststellung usw.). Auch wenn dabei der Zivilstandsbeamtin und dem Zivilstandsbeamten kein Entscheidungs- oder Er- messensspielraum zukommt, erscheint es nachvollziehbar, für diese Funktion die schweizerische Staatsbürgerschaft vorauszusetzen.

Für eine Aufhebung des Bürgerrechtserfordernisses spricht dagegen, dass das Schweizer Bürgerrecht keine Gewähr für die Qualität der Tätigkeit zu erbringen ver- mag. Selbstverständlich sind die fachlichen und persönlichen Qualitäten sowie eine Vertrautheit mit den lokalen Gewohnheiten erforderlich, um das Amt der Zivilstands- beamtin oder des Zivilstandsbeamten gut ausführen zu können. Diese Eigenschaften sind aber von der Nationalität unabhängig und können auch von Ausländerinnen und Ausländern erfüllt werden. Zur Gewährleistung der fachlichen Qualifikationen verlangt

13 Das Schweizer Bürgerrecht verlangen beispielsweise die Kantone BE, LU, FR, SO, UR (Ausnahmen möglich), VD und ZG (Ausnahmen möglich); nicht verlangt wird es etwa in den Kantonen BS und NE.

14 Das Bundesgericht hatte es den Kantonen bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61). untersagt, in ihrer Gesetzgebung ein Verbot der Ausübung des Anwaltsberufs für Ausländerinnen und Ausländer vorzusehen, weil dies einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedeutet hätte, BGE 119 Ia 35, Erw. 2; BGE 123 I 19, Erw. 2.a.

15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).