Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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2.1.5 Zweitmutterschaft der Ehegattin der Geburtsmutter – Nachweis des Verfahrens nach dem

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG17; Art. 35 Abs. 6 und 6bisVE-ZStV)

Anlässlich der Umsetzungsarbeiten von Artikel 255a ZGB hat sich gezeigt, dass die Regelung von Artikel 35 Absatz 6 ZStV zu eng gefasst ist. Um ein reibungsloses Funktionieren der Abläufe in der Praxis zu gewährleisten und zur Vermeidung von Missverständnissen erscheint es deshalb angebracht, die Bestimmung erneut zu revi- dieren.

2.1.6 Meldung an die KESB (Art. 50 Abs. 1 Bst. abisVE-ZStV)

Ist die Mutter des Kindes mit einer Frau verheiratet, gilt Artikel 255a ZGB, wonach die Ehefrau der Mutter zur zweiten Mutter wird, wenn das Kind nach den Bestimmungen des FMedG durch eine Samenspende gezeugt wurde. Hierzu haben die Eltern einen entsprechenden Nachweis beim Zivilsandsamt einzureichen (vgl. Art. 35 Abs. 6bisVE-ZStV). Geschieht dies nicht, bleibt es bei der einen Mutterschaft der Geburtsmutter. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Vater das Kind gestützt auf die allgemeinen Regeln anerkennen kann.

Ist beides nicht geschehen, erscheint es notwendig, die KESB über die Umstände der Geburt zu informieren, damit für das Kind eine zweite rechtliche Elternschaft etabliert werden kann, sei dies durch Beschaffung und Einreichung der ärztlichen Bestätigung gemäss Artikel 35 Abs. 6 bisVE-ZStV, sei dies durch ein Hinwirken auf eine Anerken- nung durch den genetischen Vater oder eine Vaterschaftsklage. Artikel 50 Absatz 1 ZStV ist in diesem Sinne zu ergänzen.

2.1.7 Berechtigung des EAZW, generell-konkrete Anordnungen bezüglich beurkundeter Daten zu

treffen (Art. 88 VE-ZStV)

Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, ganze Datensätze im elektro- nischen Personenstandsregister anzupassen. Dabei geht es nicht darum, den materi- ellen Inhalt der beurkundeten Daten zu verändern, sondern bestimmte formelle Berei- nigungen über ganze Datensätze hinweg vorzunehmen. Aktuell könnte sich ein ent- sprechendes Bedürfnis ergeben, wenn die Personenstandsdaten von der bisherigen Datenbank Infostar 13 auf die neue Datenbank Infostar NG übertragen werden müs- sen und sich dabei zeigt, dass das bisher verwendete Datenformat zu Schwierigkei- ten führt. Hier erscheint es sinnvoll, wenn eine Anpassung aller dieser Daten durch eine einmalige Verfügung des EAZW erfolgen kann. Aber auch in anderen Fällen könnte es notwendig sein, eine solche Anordnung zu treffen. Ein jüngeres Beispiel dafür ist die Neufestlegung, wie der Geburts- oder Todeszeitpunkt um Mitternacht zu beurkunden ist (00.00/24.00 Uhr).18 Auch die Anpassung der Staatenbezeichnungen an die verbindlichen Vorgaben des Bundes kann eine solche Anordnung erforderlich machen. Festzuhalten ist, dass es sich jeweils um rein technische Anpassungen han- deln muss, die insbesondere im Hinblick auf ein einheitliches und korrektes Datenfor- mat stattzufinden hat. Dagegen darf eine solche Verfügung keine weiteren Auswir- kungen auf die Daten der betroffenen Personen haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollte die entsprechende Anordnung durch das EAZW erfolgen. Da es sich um beurkundete Daten handelt, müsste sich eine solche Anpassung auf eine Verfügung abstützen können, deren Grundlage in der ZStV ge- schaffen werden soll. Da das EAZW eine Zivilstandsbehörde im Sinne von Artikel 43

17 Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 (SR 810.11).

18 Vgl. dazu die Amtliche Mitteilung des EAZW Nr. 140.19 vom 1. November 2022 «Beurkundung Geburts- und Todeszeitpunkt».