Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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3.1.4 Administrative Bereinigung von Zivilstandsdaten (Art. 29 Abs. 2 und 3, 30, 45 Abs. 2 VE-ZStV)

In Artikel 29 Absatz 1 der geltenden ZStV wird festgehalten, dass immer dann, wenn seit der fehlerhaften Beurkundung keine weiteren Beurkundungen erfolgt sind, die die gleiche Person betreffen, die Zivilstandsämter die Berichtigung selber vornehmen können. Wenn seit der fehlerhaften Beurkundung weitere Zivilstandsereignisse und/ oder -tatsachen beurkundet wurden, verfügt die Aufsichtsbehörde die administrative Bereinigung. Da es grundsätzlich bei den bestehenden Strukturen und Zuständigkei- ten bleibt, ist Absatz 1 nicht zu ändern. Demgegenüber wird die Zuständigkeit bei in- terkantonalen Bereinigungen neu ausgerichtet:

Neu verfügt die Aufsichtsbehörde eines Kantons die gesamte Bereinigung und sind dessen Stellen für die Bereinigung und Löschung der betroffenen Personendaten zu- ständig. Die Erfassung gänzlich gelöschter Zivilstandsereignisse und -tatsachen er- folgt wie heute, aber auf Anweisung der ausschliesslich zuständigen Aufsichtsbe- hörde, am Ort des betroffenen Registers. Dies auch dann, wenn sich das Register in einem anderen Kanton befindet (z.B. die Berichtigung einer Geburt am Ort der Beur- kundung). Der administrativen Bereinigung liegt im Regelfall ein Fehler zu Grunde, der sich dann durch verschiedene Personenstände fortführt. Ist der Entscheid, diesen Fehler administrativ zu bereinigen nicht streitig, ist es einerseits kein Fall für die Ge- richte und führt anderseits dazu, dass die Daten aller betroffenen Personen aus regis- tertechnischen Gründen nachzubessern sind, ohne dass jedes Mal erneut die zu- grunde liegende materielle Frage geprüft werden soll. Deshalb ist es angezeigt, dass im Rahmen der administrativen Bereinigung eine einzige Aufsichtsbehörde diese ver- fügt, auch wenn Personenstände in mehreren Kantonen betroffen sind.

Aus der bisherigen faktischen «Federführung» einer Aufsichtsbehörde soll für den Regelfall somit eine echte Zuständigkeit werden. Dies verhindert Doppelspurigkeit und Redundanzen, da alle Bereinigungsschritte durch diese eine Aufsichtsbehörde verfügt werden. Neu kann die zuständige Aufsichtsbehörde via Infostar NG somit auch Zivilstandsämter in anderen Kantonen in den Bereinigungsablauf einbeziehen und ihnen Aufgaben zuteilen.

Schliesslich ist es weiterhin möglich, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Rah- men der kantonalen Vollzugsorganisation die Bereinigung materiell prüft und den Auf- bau des Ablaufplans oder einzelne Bereinigungsschritte einer Zivilstandsbeamtin ei- nes Zivilstandsamtes zuweist (Zuteilung Rolle «Urkundsperson Aufsichtsbehörde» U- PAB). Somit können insbesondere kleine Aufsichtsbehörden die betreffenden Aufga- ben wie heute delegieren.

Sind die zu bereinigenden Personenstandsdaten streitig, dann greifen die Zuständig- keiten gemäss Art. 42 ZGB i.V.m. Art. 22 ZPO. Klageberechtigt ist jedermann, der ein Interesse hat sowie die gemäss ZStV zuständigen Aufsichtsbehörden im Zivilstands- wesen (Art. 42 Abs. 1 und 2 ZGB).

Der geltende Artikel 30 ZStV wiederholt lediglich, was bereits verbindlich im Gesetz (Art. 42 ZGB) festgehalten wird. Er kann deshalb gestrichen werden. Der Verweis in Artikel 45 Absatz 2 ZStV ist entsprechend anzupassen.

3.1.5 Zweitmutterschaft der Ehegattin der Geburtsmutter – Nachweis des Verfahrens nach FMedG

(Art. 35 Abs. 6 und 6bisVE-ZStV)

Die geltende Fassung von Artikel 35 Absatz 6 ZStV beschränkt die Pflicht zum Nach- weis, dass die Zeugung durch eine Samenspende gemäss FMedG stattgefunden hat, auf die Fälle, in denen die Geburt durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbisZStV aufge- führte Person gemeldet wird. Bei einer Meldung durch eine Person gemäss Artikel 34 Buchstabe a oder b ZStV wird dagegen keine entsprechende Bestätigung vorge- schrieben. Dies wohl deshalb, weil ursprünglich davon ausgegangen wurde, dass 19/22