Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Auch eine automatische Anpassung der Namensschreibweise von Amtes wegen wäre weder möglich noch zulässig, weil mit der Änderung der Namensschreibweise regel- mässig Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen tangiert werden und nicht aus- geschlossen werden kann, dass eine Person an der bisherigen Schreibweise ihres Na- mens festhalten will. Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu klären, ob die betroffene Per- son eine Anpassung der Schreibweise ihres Namens wünscht oder nicht.

Die rechtlich korrekte Lösung besteht deshalb darin, dass jede Person die Möglichkeit erhält, zeitlich unbefristet die Schreibweise ihres Namens an den neuen Zeichensatz anpassen zu lassen. Dies soll durch eine persönliche und explizite Erklärung auf dem Zivilstandsamt geschehen. Dabei ist davon auszugehen, dass mit der Einführung des neuen Zeichensatzes mittelfristig eine grössere Anzahl von Personen die Anpassung ihres Eintrags im Personenstandsregister an den neuen Zeichensatz verlangen wer- den. Für die Sicherstellung eines schweizweit einheitlichen Verfahrens sind dessen Einzelheiten in der ZStV zu regeln. Regelungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Formalitäten für eine Anpassung der Namensschreibweise, der Zuständigkeiten, der Wirkungen für die betroffene Person und allenfalls auch auf Dritte, der Anpassung der Namensschreibweise minderjähriger Personen, der Auswirkungen auf die Zivil- standsdokumente sowie die Gebühren.

Ausgehend von diesen Überlegungen schlägt der Bundesrat vorliegend ein Verfahren vor, das eine Aktualisierung der Namensschreibweise mittels Erklärung der betroffenen Person vor dem Zivilstandsamt ermöglicht. Dabei ist für jede Person, die ihre Namens- schreibweise anpassen will, eine eigene Erklärung erforderlich. Dies gilt auch für min- derjährige Kinder, für die die gesetzlichen Vertreter die Erklärung abgeben können, wobei (entsprechend der Regel von Art. 270b ZGB) die Zustimmung des Kindes erfor- derlich ist, wenn dieses zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe das zwölfte Altersjahr bereits vollendet hat. Die Wirkungen einer solchen Aktualisierung sollen nicht rückwir- kend, sondern – wie bei einer Namensänderung nach Artikel 30 ZGB sowie der mit der Revision von 2012 eingeführten Möglichkeit, den Ledignamen durch einfache Erklä- rung wieder anzunehmen (Art. 119 ZGB; Art. 30a ZGB) – nur für die Zukunft gelten.

Mit der vorgesehenen Namenserklärung vor dem Zivilstandsamt steht ein bewährter, transparenter und nachvollziehbarer Prozess zur Verfügung, der auch die Anforderun- gen an die Rechts- und Datensicherheit erfüllt. Das Recht, eine solche Erklärung ab- zugeben, steht den betroffenen Personen dabei zeitlich unbefristet zur Verfügung. Um die Zivilstandsämter vor einer Überbelastung zu schützen, die durch die zeitgleiche Einführung von Infostar NG und der neuen Namenserklärung entstehen könnte, soll die Erklärung ausserhalb eines direkt zu beurkundenden Zivilstandsereignisses aller- dings erst sechs Monate nach der Inbetriebnahme von Infostar NG abgegeben werden können.

2.1.2 Bürgerrechtserfordernis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte (Art. 4 Abs. 3 Bst. a

und Abs. 6 VE-ZStV)

2.1.2.1 Auftrag

Am 4. März 2020 reichte Nationalrätin Marionna Schlatter das Postulat 20.3046 («Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt. Das Schweizer Bürgerrecht als Bedin- gung für Zivilstandsbeamtinnen und -beamte ist nicht mehr zeitgemäss») ein. Dieses wurde am 2. März 2022 vom Nationalrat mit 110 zu 80 Stimmen und ohne Enthaltun- gen angenommen.