Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten
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Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c ZStV für die Ernennung deshalb auch den eidgenössi- schen Fachausweis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte. Ob eine Be- werberin oder ein Bewerber die persönlichen Qualifikationen erfüllt, ist hingegen im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zu prüfen.
Mit der Ernennung von Personen, die nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, könnten sich ferner auch neue Möglichkeiten eröffnen, indem diese Personen häufig über einen Hintergrund aus einer anderen Kultur oder über besondere Sprachkennt- nisse verfügen, welche bei der Ausübung der Funktion von Nutzen sein können. Zivil- standsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte haben in ihrer täglichen Arbeit Kontakt mit allen Teilen der Bevölkerung und es erscheint naheliegend, keine Bevölkerungsgrup- pen kategorisch von dieser Tätigkeit auszuschliessen.
Auch der Vergleich mit anderen hoheitlichen Tätigkeiten macht deutlich, dass der Trend dahin geht, auf das Bürgerrechtserfordernis zu verzichten. Ein gewisser Wider- spruch zeigt sich auch darin, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen die entsprechende Voraussetzung nicht erfül- len müssen.
Hinzu kommt schliesslich, dass sich im Zivilstandswesen in den letzten Jahren ein markantes Nachwuchsproblem eingestellt hat. Es ist nicht einfach, neue Zivilstands- beamtinnen und Zivilstandsbeamte zu gewinnen; eine Erweiterung der Personen- gruppe, die dafür in Frage kommt, könnte die Situation hier möglicherweise etwas entschärfen.
Dagegen ist – wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 festgehalten hat – die Aufrechterhaltung des Bürgerrechtserfordernisses für Zivil- standsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte aus völkerrechtlicher Sicht zulässig. Insbe- sondere das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht die entsprechende Möglichkeit explizit vor.16
Im Rahmen des Postulats 20.3046 hat der Bundesrat auch überprüft, auf welcher Normstufe das Bürgerrechtserfordernis zu regeln ist. Konkret stellt sich die Frage, ob dann, wenn am Bürgerrechtserfordernis festgehalten werden soll, dieses weiterhin auf der Stufe der Verordnung geregelt werden darf.
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören unter anderem die Ein- schränkungen verfassungsmässiger Rechte (Bst. b) und die Rechte und Pflichten von Personen (Bst. c). Dem Gesetzgeber ist es aber nach Artikel 164 Absatz 2 BV gestat- tet, die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen zu delegieren. Auch der Erlass wichtiger Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV kann delegiert werden, soweit dies die Verfassung nicht ausschliesst. Das Gesetz im for- mellen Sinn muss dann allerdings die wesentlichen Entscheidungen vorgeben, den Umfang der Delegation klar eingrenzen und die Leitlinien der zu erlassenden Rege- lung mit grundlegenden Vorschriften selbst festlegen.
Der Gesetzgeber hat im ZGB für Zivilstandsbeamtinnen und -beamte keine Ernen- nungs- oder Wahlvoraussetzungen festgelegt. Stattdessen hat er den Bundesrat in
16 Art. 15 FZA i.V.m. Art. 10 Anhang IFZA; SR 0.142.112.681. Auch gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (z.B. BGE 128 I 112, E. 3.2; 140 II 112, E. 3.2) sowie der Rechtsprechung des EuGH (z.B. EuGH, Rs. C-270/13 Haralambiadis, ECLI:EU:C:2014:2185, Rn. 58) zu inhaltsgleichen Bestimmungen im Unionsrecht ist von der Zulässigkeit eines Bürgerrechtserfordernisses auszugehen.