Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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allgemeiner Weise ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 48 Abs. 1 ZGB). Nach Artikel 48 Absatz 3 ZGB kann der Bundesrat zudem zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs Mindestanforderungen an die Aus- und Weiter- bildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen. Diese Delegationsnorm bestimmt sowohl das Ziel (Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs) als auch die Art der zu erlassenden Massnahmen (Anforderungen an die Aus- und Wei- terbildung sowie an den Beschäftigungsgrad). Der Gegenstand der Regelung, welche der Bundesrat zu treffen ermächtigt ist, ist insoweit klar eingegrenzt.

Artikel 4 Absatz 3 ZStV stützt sich auf diesen Artikel 48 ZGB. Während die Vorausset- zung der Handlungsfähigkeit (Bst. b) eine Selbstverständlichkeit darstellt und das Er- fordernis des Fachausweises (Bst. c) auf Artikel 48 ZGB abgestützt werden kann,

geht das in Buchstabe a vorgesehene Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts über die Delegationsnorm hinaus. Dies, weil es sich dabei nicht um eine Mindestanforde- rung an die Ausbildung im Sinne von Artikel 48 ZGB handelt. Bis vor einiger Zeit galt es zwar noch als selbstverständlich, dass über das Schweizer Bürgerrecht verfügen muss, wer hoheitliche Befugnisse ausüben will. Daher durfte dieses Erfordernis da- mals gestützt auf die allgemeine Delegationsnorm eingeführt werden. Hier hat in der Zwischenzeit allerdings eine Entwicklung stattgefunden: Eine Beschränkung des Zu- gangs zu einer Tätigkeit aufgrund der Nationalität stellt aus heutiger Sicht eine ge- wichtige Beschränkung dar, die nur in der Form des Bundesgesetzes erlassen wer- den kann. Das Gesetz im formellen Sinn muss dabei zumindest die wesentlichen Ent- scheidungen vorgeben. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a ZStV stellt deshalb aus heuti- ger Sicht keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Bürgerrechtserfordernis mehr dar. Die Bestimmung ist deshalb aufzuheben. Soll auch in Zukunft ein Bürgerrecht- serfordernis gelten, müsste dieses auf der Stufe des Bundesgesetzes festgehalten werden. Mit der vorliegenden Vernehmlassung wird deshalb zur Diskussion gestellt, ob das Bürgerrechtserfordernis auf Gesetzesstufe erhoben werden soll oder ob in Zu- kunft darauf verzichtet werden kann.

2.1.3 Korrekte Bezeichnung ausländischer Staaten im Register und auf Zivilstandsurkunden (Art. 26

Abs. 2 und 3 VE-ZStV)

In der Vergangenheit haben sich wiederholt die Fragen gestellt, wie bestimmte Staaten und geografisch abgrenzbare Gebiete von internationaler Bedeutung im Register zu bezeichnen sind und welchem Staatsgebiet ein bestimmter Ort im Register zugeordnet werden soll, wenn dies umstritten ist, beispielsweise bei einem Gebiet, das von einem anderen Staat besetzt wurde oder im Fall der Sezession eines Gebietes. Mit der vor- geschlagenen Ergänzung von Artikel 26 ZStV soll sichergestellt werden, dass in diesen Fällen einheitlich und in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Positionen der Schweiz beurkundet wird.

2.1.4 Administrative Bereinigung von Zivilstandsdaten (Art. 29 Abs. 2 und 3, 30, 45 Abs. 2 VE-ZStV)

2.1.4.1 Die Bereinigung von Zivilstandsdaten heute

Trotz aller Sorgfalt entsteht bei der Erfassung von Personenstandsdaten auch im Zivil- standswesen immer wieder die Notwendigkeit, beurkundete Daten zu berichtigen. Da- bei ist zu unterscheiden zwischen der gerichtlichen Bereinigung (Art. 42 ZGB) sowie der Bereinigung durch die Zivilstandsbehörden (Art. 43 ZGB i.V.m. Art. 29 ZStV, sog. administrative Bereinigung). Die Bestimmungen in der ZStV beschränken sich auf eine Regelung der administrativen Bereinigung. Diese kommt nur zur Anwendung, wenn der Fehler auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht (Art. 43 ZGB).