Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten
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Gemäss dem Postulat hat der Bundesrat den Auftrag, «eine Anpassung der Zivil- standsverordnung (ZStV) dahingehend zu prüfen, ob die Bedingung des Schweizer Bürgerrechts zur Ausübung des Berufs der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstands- beamten beizubehalten ist.» Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 zwar grundsätzlich ablehnend zur Abschaffung des Bürgerrechtserforder- nisses geäussert; die mittlerweile vorgenommene rechtliche Überprüfung hat aller- dings ergeben, dass das Bürgerrechtserfordernis nicht auf der Stufe der Verordnung bestehen bleiben kann, sodass Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a ZStV zu streichen ist. Zur Diskussion steht deshalb nur noch die Frage, ob das Bürgerrechtserfordernis neu ins ZGB aufgenommen oder ob es ersatzlos gestrichen werden soll.
2.1.2.2 Hintergrund
Nach geltendem Recht wird für die Ausübung der Funktion einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten das Schweizer Bürgerrecht verlangt (Art. 4 Abs. 3 Bst. a ZStV). Auch in den früheren Fassungen der ZStV war eine entsprechende Vorgabe enthalten.
Die Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts geht zurück auf die in der Vergan- genheit übliche Regel, dass für den Zugang zum Beamtenstatus die Schweizer Staatsangehörigkeit erforderlich war. Seit der Ratifizierung der bilateralen Abkommen Schweiz-EU und der Annahme des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 8 der Bundesverfassung; BV7) hat sich die Situation in dieser Hinsicht jedoch stark relativiert: Auf Bundesebene darf das Schweizer Bürgerrecht heute nur noch vo- rausgesetzt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist (Art. 23 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung; BPV8). Auch auf der Stufe der Kan- tone wird – vorbehaltlich einiger Ausnahmen (insbesondere im Bereich der Sicher- heit) – darauf verzichtet, von den Arbeitnehmenden die Schweizer Staatsangehörig- keit zu verlangen.9
Die historische Dimension des Bürgerrechtserfordernisses zeigt sich auch darin, dass verschiedene hoheitliche Tätigkeiten, für deren Ausübung früher das Schweizer Bür- gerrecht vorausgesetzt wurde, in den vergangenen Jahren zunehmend liberalisiert worden sind:
− Im vorliegenden Zusammenhang von Interesse sind einmal die Voraussetzungen
an die Notarinnen und Notare, da diese – wie die Zivilstandsbeamtinnen und Zivil- standsbeamten – in hoheitlicher Funktion als Urkundspersonen tätig sind.10 Hier zeigt sich, dass eine Mehrheit der Kantone nach wie vor die Schweizer Staatsan- gehörigkeit voraussetzt,11 wobei es aber auch Kantone gibt, die darauf verzichtet haben.12
7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101).
8 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3).
9 Moor/Bellanger/Tanquerel, Droit administratif, Volume III: L'organisation des activités administratives. Les biens de l'Etat, 2018, S. 579.
10 BGE 133 I 259, Erw. 2.2 ; 128 I 280, Erw. 3 ; Favre, La délégation d’activités non économiques ou «à caractère ministériel», in: Favre/Martenet/Poltier (Hrsg.), La délégation d’activités étatiques au secteur privé, 2016, S. 164.
11 So etwa die Kantone AG, BL, GE, NE, SO, TI und VD.
12 So etwa die Kantone BE, BS, GR und ZG.