Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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lassen und sich gestützt darauf neue Ausweisdokumente ausstellen zu lassen. Damit wird einem wichtigen Anliegen entsprochen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit und Normstufe

Die vorliegende Revision der ZStV stützt sich auf die entsprechende Delegationsnorm im ZGB (Art. 48 ZGB), die den Bundesrat ermächtigt, in den betroffenen Bereichen Verordnungsrecht zu erlassen. Die genannte Gesetzesbestimmung kann sich wiede- rum auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes (Art. 122 BV) abstützen.

5.2 Erlassform

Es handelt sich um Ausführungsbestimmungen, mit welcher der Bundesrat die in Arti- kel 48 ZGB angegebenen Einzelheiten konkretisiert und die bisherigen Ausführungs- bestimmungen in der ZStV ergänzt.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungs- kredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlos- sen.

6 Inkrafttreten

Die unterschiedliche Zielsetzung der Revision hat zur Folge, dass auch für das Datum einer allfälligen Inkraftsetzung nicht zwingend ein einheitliches Datum vorgesehen werden muss. Die mit der Einführung von Infostar NG in Verbindung stehenden Revi- sionspunkte müssen mit der Aufnahme des Betriebs von Infostar NG in Kraft treten. Die vorgeschlagene Streichung des Bürgerrechtserfordernisses sollte dagegen relativ rasch erfolgen, nicht zuletzt auch deswegen, weil sie gemäss den vorstehend darge- legten rechtlichen Überlegungen ohnehin gesetzeswidrig ist. Auch die weiteren Revi- sionspunkte sollten so rasch wie möglich in Kraft gesetzt werden, damit für die Praxis die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen werden kann.