Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
darf damit gerechnet werden, dass zahlreiche Personen ihren amtlichen Namen mit den neu möglichen Sonderzeichen führen möchten. Es ist deshalb mit Blick auf eine effiziente und zweckmässige Aufgabenerfüllung der Zivilstandsämter angezeigt, diese beiden Ereignisse terminlich nicht zusammenfallen zu lassen.
Die Abgabe der Erklärung ist zeitlich unbefristet möglich. Dies entspricht der Rege- lung vergleichbarer Fälle, beispielsweise derjenigen von Artikel 8a SchlT ZGB.
Analog zu verschiedenen anderen zivilstandsrechtlichen Verfahren (z.B. Kindesaner- kennung, Art. 11 Abs. 5 ZStV, Namenserklärungen, Art. 13 und 14a ZStV oder die Er- klärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Ge-
schlechts, Art. 14b ZStV) ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz zuständig für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 99f VE-ZStV. Die neue Erklärung ist ent- sprechend der Regelung bei den übrigen Erklärungen vor dem Zivilstandsamt eigen- händig zu unterschreiben.
Umfang der Anpassung der Namensschreibweise
Die Erklärung betrifft alle aktuell im Personenstandsregister geführten Namen: Vorna- men, andere amtliche Namen sowie Namen. Auch der Ledigname ist anzupassen, da dieser auf zahlreichen Zivilstandsdokumenten angegeben wird.
Mit der Erklärung kann nur eine Anpassung aller im Personenstandsregister geführ- ten Namen bewirkt werden. Eine Beschränkung auf einzelne Namen oder einzelne Sonderzeichen ist nicht möglich.
Die Änderung der Namensschreibweise für bereits im System erfasste Personen gilt nur für die Zukunft. Es erfolgt somit keine Bereinigung alter Personenstände.
Verfahren
Wie bei jedem anderen Geschäft prüfen die Zivilstandsämter die Voraussetzungen gemäss Artikel 16 ZStV. Pro Person ist eine Erklärung abzugeben. Die Sonderzei- chen sind mit geeigneten ausländischen Dokumenten nachzuweisen, entweder mit einem amtlichen Identitätsnachweis (ID oder Pass) oder mit ausländischen Zivil- standsdokumenten. Der Name wird mit den Sonderzeichen im Geschäftsfall Namens- erklärung fortgeschrieben, bei welchem das dazugehörige Erklärungsformular vom System automatisch zur Verfügung gestellt wird.
Hinsichtlich der Formalien gelten die allgemeinen Vorgaben an eine Namenserklä- rung: Die Erklärung ist schriftlich abzugeben und die Unterschriften sind zu beglaubi- gen.
Eine Überprüfung mit den Dokumenten, die der Erfassung zugrunde liegen, ist erfor- derlich, wenn sich die Schreibweise des Namens nicht nur in Bezug auf die Sonder- zeichen ändert. Liegen weitere Änderungen vor, die sich nicht mit der Transkription anlässlich der Erfassung erklären lassen, ist anhand der Erfassungsdokumente zu prüfen ob eine Namensänderung gemacht wurde oder die Schreibweise aus einem anderen Grund geändert wurde. Liegen keine solche Elemente vor, muss keine wei- tere Prüfung vorgenommen werden.
Erforderlichkeit einer individuellen Erklärung
Die Erklärung ist individuell und hat ausschliesslich Auswirkungen auf den Namen der erklärenden Person. Deshalb muss, wenn die Namensschreibweise bei mehreren