Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten
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kann deren Bereinigung ebenfalls in den Ablauf eingepflegt werden; die zuständi- gen Stellen erhalten auch in diesem Fall die Bereinigungsanweisung auf elektroni- schem Weg und können diese anschliessend so quittieren.
− Die Bereinigung im Personenstandsregister an sich (Berichtigung der fehlerhaften
Daten, zwingend notwendige Löschung ganzer Geschäftsfälle sowie deren Wie- deraufbau oder aber die Erfassung bisher fehlender Zivilstandsereignisse oder - tatsachen) erfolgt im Rahmen dieses Ablaufs in Form einer aufschiebend beding- ten Beurkundung. Diese wird erst mit der Freigabe aller berichtigten Datensätze endgültig ins Personenstandsregister übertragen. Auf diese Weise kann die Auf- sichtsbehörde oder die zuständige Stelle das Gesamtbild der Bereinigung vor dem Abschluss prüfen und – sofern erforderlich – weitere Bereinigungsschritte veran- lassen. Die Auswirkungen einzelner Bereinigungsschritte werden dabei sichtbar. Dies ist insbesondere in komplexen Fällen, die mehrere Personen und Stände be- treffen, ein grosser Vorteil. Es erhöht ausserdem die Datenqualität, verhindert eine mühselige «Bereinigung der Bereinigung» und verhindert fehlerhafte Daten.
− Wie heute verfügen die zuständigen Aufsichtsbehörden die Bereinigung und die
Zivilstandsämter sind weiterhin für die Korrektheit der von ihnen beurkundeten Da- ten verantwortlich. Die aufschiebend bedingte Beurkundung ändert daran nichts. Sie dient wie dargelegt der Vereinfachung des Ablaufs, einer schweizweit einheitli- chen Verfahrensabwicklung sowie der Kontrolle über den Verfahrensablauf durch die Aufsichtsbehörde und der Datensicherheit. Eine materielle Kontrollpflicht der verfügenden Aufsichtsbehörden für durch andere Stellen beurkundete Datensätze zählt hingegen explizit nicht dazu. Somit bleiben die heutigen Zuständigkeiten und Befugnisse erhalten.
− Das Löschen und anschliessend aufwändige Wiederaufbauen ganzer Personen-
stände soll weitgehend der Vergangenheit angehören. Damit wird der Aufwand in den Kantonen und Gemeinden für Bereinigungen abnehmen. Sollte eine Lö- schung ausnahmsweise doch notwendig sein, so erfolgt der Wiederaufbau durch die zuständigen Zivilstandsämter durch eine (wiederum aufschiebend bedingte) Beurkundung.
− Für die Haftung gilt, dass derjenige Kanton für die bereinigten Daten verantwort-
lich ist, dessen Mitarbeitende diese beurkundet haben. Konkret bedeutet dies,
dass die zuständige Aufsichtsbehörde respektive deren Kanton für die Bereini- gung einzelner Personendaten sowie deren Löschung im Schadensfall haftbar wäre. Für die Erfassung neuer oder gelöschter Ereignisse wäre grundsätzlich wie bisher der Kanton am Sitz des gemäss ZStV zuständigen Zivilstandsamts für die Richtigkeit der Personenstandsdaten verantwortlich, vorbehältlich einer auf Anwei- sung der zuständigen Aufsichtsbehörde bereinigten Angabe.
Es ist davon auszugehen, dass durch die vorgeschlagene Anpassung der Gesamt- aufwand für die beteiligten Behörden abnehmen wird. Dies namentlich im Hinblick auf die Koordination und den weitgehenden Wegfall der Notwendigkeit von Löschungen mit anschliessendem Wiederaufbau.