Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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Personen angepasst werden soll, für jede Person eine eigene Erklärung abgegeben werden, wobei bei einer gleichzeitigen Erklärung von Ehegatten und Kindern die Ge- bühr jeweils nur einmal erhoben wird.

Dies kann dazu führen, dass bei einer bestimmten Person, welche die Erklärung ab- gegeben hat, die Abstammungsangaben weiterhin ohne Sonderzeichen ausgegeben werden, wenn ihre Eltern keine Erklärung abgegeben haben. Dies entspricht der heu- tigen Praxis, gemäss welcher auf Dokumenten, welche die Eltern abbilden, ebenfalls nur diejenigen Personen mit der neuen Schreibweise geführt werden, die eine Erklä- rung abgegeben haben.

Verheiratete Personen, die einen gemeinsamen Familiennamen gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB führen, müssen die Erklärung gemeinsam abgeben, soweit der Famili- enname betroffen ist. Mit der Wahl, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, haben sie sich namensrechtlich verbunden und zugleich auch entschieden, wie ihre Kinder heissen sollen. Es wäre deshalb nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Na- men dieser Personen plötzlich unterschiedlich geschrieben würden. Auch ein Zurück- kommen auf den ursprünglichen Entscheid, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, ist nicht möglich, da dies eine Grundlage im Gesetz im formellen Sinn erfor- dern würde.

Für Kinder müssen die Eltern erklären, dass der Name des Kindes mit den neuen Sonderzeichen fortgeschrieben werden soll. Steht den Eltern das Sorgerecht gemein- sam zu, ist die Erklärung beider Eltern erforderlich. Der Elternteil, der ein Gesuch al- leine stellen möchte, muss aktuelle Dokumente vorlegen (nicht älter als 6 Monate), die belegen, dass er oder sie alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist. Der andere Elternteil ist nach Möglichkeit über die Abgabe der Namenserklärung zu informieren.

Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so muss es einer von den Eltern abge- gebenen Namenserklärung zustimmen, sonst ändert sein Name nicht. Dies entspricht der Regelung von Artikel 270b ZGB.

Zivilstandsurkunden und Identitätsdokumente

Aktualisierte Zivilstandsdokumente wie insbesondere der Personenstands- und der Familienausweis sowie der Ausweis über den registrierten Familienstand werden ab der Aktualisierung mit der neuen Schreibweise ausgestellt. Geburtsurkunden werden ebenfalls aktualisiert ausgestellt, wenn die Geburt in Infostar beurkundet wurde.

Damit auch eine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann, muss bei einer Geburt in der Schweiz, die damals nicht in Infostar beurkundet wurde, auch das Geburtsregister nachgeführt werden (Art. 98 VE-ZStV).

Dagegen werden Dokumente zu früheren Ereignissen, die nicht aktualisiert werden, beispielsweise eine Eheschliessung, weiterhin mit der bisherigen Schreibweise (ohne Sonderzeichen nach ISO-Norm 8859-15) ausgestellt (analog zu Sachverhalten ge- mäss Art. 8a SchlT ZGB). Die Schweiz stellt somit bereits unter dem bestehenden Regime Zivilstandsurkunden mit verschiedenen Schreibweisen von Namen für die- selbe Person aus.

Über die Schnittstellen werden zahlreiche Umsysteme, so unter anderem die Einwoh- nerdienste, die AHV und das SEM, mit der Änderung der Namensschreibweise be- dient und somit die neue amtliche Namensführung in weiteren Registern automatisch hinterlegt. Damit ist sichergestellt, dass die neue Namensführung im Verkehr auch